Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 25 Seiten

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BVGer

Art. 25 Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen

1Die im nationalen Visumsystem und im C-VIS bearbeiteten Daten dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht bekanntgegeben werden.

2Folgende Daten des C-VIS über eine Person dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen im Sinn des Anhangs der EG-VIS-Verordnung im Einzelfall zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen, auch zum Zweck der Rückführung, bekanntgegeben werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 31 der EG-VIS-Verordnung erfüllt sind:

a. Nachnamen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Datum der Gesuchsstellung, Geburtsort und -land;

b. derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;

c. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;

d. Wohnort;

e. für Minderjährige: Nachname und Vorname der Inhaberin oder des Inhabers

der elterlichen Sorge oder des Vormunds.

3Die Daten des nationalen Visumsystems können in einem Einzelfall nach Artikel 105 AuG bekanntgegeben werden.

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

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BVGer

Art. 26 Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens (Art. 98b AuG)

1Das EDA und das BFM stellen sicher, dass die Gesetzgebung des Drittstaats, in dem ein Dienstleistungserbringer beauftragt wird, die Gewährleistung des Datenschutzes garantiert.

2Das EDA schliesst mit den Dienstleistungserbringern, die mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens beauftragt werden, eine Vereinbarung nach Artikel 43 Absatz 2 und Anhang X des EG-Visakodex ab.

3Das EDA muss:

a. die Solvenz und Zuverlässigkeit der beauftragten Dienstleistungserbringer prüfen;

b. die Einhaltung der in der Vereinbarung nach Absatz 2 festgehaltenen Bedingungen und Modalitäten prüfen;

c. die Durchführung der Vereinbarung nach Absatz 2 gemäss Artikel 43 Absatz 11 des EG-Visakodex überwachen;

d. den externen Dienstleistungserbringer einweisen und ihm die Kenntnisse vermitteln, die er benötigt, um den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können;

e. sicherstellen, dass die elektronisch an die schweizerischen Vertretungen übermittelten Daten im Sinn von Artikel 44 des EG-Visakodex gesichert sind.

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