Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 25 Seiten

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Art. 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am …, sobald das nationale Visumsystem in Betrieb genommen wird, in Kraft.

Zustimmung Kanton: TG Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Keine Bemerkungen BVGer

Anhang 1

Anhang 1

Schengen-Assoziierungsabkommen und Dublin-Assoziierungsabkommen

Zustimmung Kanton: TG Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Keine Bemerkungen BVGer

Anhang 2

Anhang 2

Zugriffe auf das nationale Visumsystem

Zustimmung Kanton: TG Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, BVGer, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Dem BVGer ist nicht klar, warum sich die Zugangsberechtigungen in Anhang 2 der definitiven Verordnung leicht von jenen in Anhang 3 der Übergangsverordnung unterscheiden. In den Rubriken „Zuständige Behörde“ und „Gründe für die Verlängerung“ bestehen die Zugriffsrechte für das BVGer in einem Anhang, im anderen nicht. Ein genauer Vergleich mit den bisher gewährten Zugriffsrechten in ZEMIS sei kaum möglich, da die einzelnen Rubriken nicht identisch seien.

Ziffern II bis VI: Das BVGer beantragt für die erste Rubrik der Ziffern II bis VI („Statusinformation“) die Zugangsstufe A (online abfragen).

Ziffer II

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