Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 25 Seiten
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B. Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem
Einige Bestimmungen der Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem sind auch in der Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem enthalten. Dabei handelt es sich um die Bestimmungen zum zentralen System, d. h. um die Artikel 1, 2, 5 bis 9, 11 bis 20, 23 bis 25, 27 bis 33 und die Anhänge 1 und 3 der definitiven Verordnung. Die oben zusammengefassten Stellungnahmen der Anhörungsadressaten gelten somit auch für die betreffenden Bestimmungen der für die erste Phase der Umsetzung des VIS vorgesehenen Verordnung. Aus Effizienzgründen wird darauf verzichtet, in diesem Kapitel dieselben Bestimmungen und Anhänge aufzuführen und die im Kapitel zur Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem vorgenommene Auswertung zu wiederholen.
Nur ein Punkt muss in diesem Kapitel zur Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem erwähnt werden, nämlich ein Anhang, der die aktuellen Daten in Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung ergänzen wird. Zu bezeichnen sind die Daten, die ab der Umsetzung des VIS von den zuständigen Visumbehörden neu erfasst werden müssen. Auch die Zugangsberechtigungen im Subsystem EVA von ZEMIS sind vorzusehen. Diese neuen Daten sind in Anhang 3 der zur Anhörung unterbreiteten Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem genannt.
Anhang 3
Anhang 3
Ab Inbetriebnahme des VIS neu in EVA erfasste Daten
Zustimmung Kanton: TG Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, BVGer, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD
Dem BVGer ist nicht klar, warum sich die Zugangsberechtigungen in Anhang 2 der definitiven Verordnung leicht von jenen in Anhang 3 der Übergangsverordnung unterscheiden. In den Rubriken „Zuständige Behörde“ und „Gründe für die Verlängerung“ bestehen die Zugriffsrechte für das BVGer in einem Anhang, im anderen nicht.
Die ZAS wünscht, die aktuellen Zugangsberechtigungen zu den Visadaten in ZEMIS zu behalten.
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