Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 25 Seiten

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7. der Bereich Ausländerdienst;

c. bei der Bundesanwaltschaft:

1. der Rechtsdienst: zum Vollzug der Entscheide der Strafkammer des Bundesgerichts, namentlich in Anwendung von Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE);

2. die Bereiche Internationale Rechtshilfe (RIZ), Staatsschutz, Terrorismus, Wirtschaftskriminalität (Bern) sowie Wirtschaftskriminalität, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei (Zweigstellen in Lausanne, Lugano und Zürich): zur Bekämpfung internationaler Verbrechen und Vergehen sowie für die Verfolgung von Delikten, die nach den Artikeln 336 und 337 des Schweizerischen Strafgesetzbuches der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Keine Bemerkungen

BVGer

Art. 16 Kantonale Behörden

Die nach Artikel 109a Absatz 3 Buchstabe d AuG berechtigten kantonalen Behörden sind:

a. die kantonalen Polizeibehörden;

b. die kommunalen Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano;

c. die Strafverfolgungsbehörden über die kantonalen Polizeibehörden.

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Die KSBS nimmt gerne zur Kenntnis, dass die Strafverfolgungsbehörden Zugang zu den Daten des zentralen Visa-Informationssystems erhalten, indem sie bei den kantonalen Polizeibehörden einen entsprechenden Antrag stellen.

Die KSPD möchte nicht nur zur Bekämpfung und Verhütung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten Zugang zu den Daten haben, sondern auch wenn gewisse Personen keine Papiere dabeihaben und angeben, diese samt Visum verloren zu haben. Auch bei diesem Sachverhalt im Bereich der Prüfung der Rechtmässigkeit des Aufenthalts sollte eine Datenabfrage im zentralen Visa-Informationssystem möglich sein.

Keine Bemerkungen

BVGer

Art. 17 Verfahren für den Erhalt der Daten

1Die Organisationseinheiten der nach den Artikeln 15 und 16 berechtigten Behörden reichen elektronisch ein begründetes Gesuch um Zugang zu den Daten des C-VIS bei der Einsatzzentrale fedpol ein.

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