Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 25 Seiten

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e. die Zentrale Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummern;

f. beim Bundesamt für Polizei (fedpol):

1. der Rechtsdienst: zum Entscheid über Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS),

2. die für das RIPOL zuständige Dienststelle: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Kontrolle der RIPOL-Eingaben nach der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 2008,

3. die Dienststellen, welche für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, sowie die Einsatzzentrale: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Aufgaben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches, namentlich im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem europäischen Polizeiamt (Europol),

4. die zuständigen Dienststellen der Bundeskriminalpolizei: zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen sowie des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches,

5. die Sektion Ausweisschriften und Nachforschungen nach vermissten Personen: für Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Personen,

6. die für die Führung des AFIS zuständige Dienststelle: zur Personenidentifikation nach Artikel 102 Absatz 1 AuG,

7. der zuständige Dienst bei der Meldestelle für Geldwäscherei: zur Identifikation von Personen und zur Feststellung ihres Aufenthaltsstatus im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabe der Meldestelle im Kampf gegen Geldwäscherei, organisiertes Verbrechen und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997;

g. die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden und die kantonalen Polizeibehörden: für ihre Aufgaben im Ausländerbereich;

h. die Zivilstandsämter und ihre Aufsichtsbehörden sowie das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen: zur Prüfung der Rechtmässigkeit des Aufenthalts in der Schweiz von Verlobten ohne schweizerische Staatsbürgerschaft sowie zur Mitteilung der Identität der Verlobten, die keinen Nachweis für die Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts erbracht haben, an die zuständige Behörde;

i. die Abteilung Internationale Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz: im Zusammenhang mit Verfahren der internationalen Rechtshilfe nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen;

j. der Nachrichtendienst des Bundes: zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem BWIS;

k. das Bundesverwaltungsgericht: für die Instruktion der Beschwerden nach dem AuG.

2Die Zugangsberechtigungen sind in Anhang 2 geregelt.

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Der SVZ geht auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe h ein. Er möchte, dass die Zivilstandsbeamten und Zivilstandsbeamtinnen den grösstmöglichen Zugang zu den Informationssystemen mit Daten zu den Visa erhalten, damit sie ihre neuen Aufgaben im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit des Aufenthalts in der Schweiz von Verlobten ohne schweizerische Staatsbürgerschaft wahrnehmen können. Aus diesem Grund bittet der SVZ darum, die Zugriffsberechtigung auf das nationale Visumsystem für die Zivilstandsämter so weit wie möglich auszudehnen.

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BVGer

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