Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 25 Seiten
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Art. 3 Verantwortung für das nationale Visumsystem
1Das Bundesamt für Migration (BFM) trägt die Verantwortung für das nationale Visumsystem.
2Es legt in einem Bearbeitungsreglement namentlich die Massnahmen fest, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.
Zustimmung Kanton: TG
Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD
Keine Bemerkungen
BVGer
Art. 4 Architektur des nationalen Visumsystems und Datenübermittlung ans C-VIS
1Das nationale Visumsystem enthält die Daten zu jedem zulässigen Visumgesuch, aufgeteilt in die Kategorien nach Anhang 2.
2Die nach Massgabe der EG-VIS-Verordnung erfassten Daten werden über das N-VIS automatisch an das C-VIS übermittelt.
3Sämtliche Änderungen oder Löschungen von Daten, die nach Massgabe der EG-VIS-Verordnung erfasst wurden, werden über das N-VIS automatisch an das C-VIS übermittelt.
4Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 regelt namentlich die Übermittlung der Daten des nationalen Visumsystems über das N-VIS an das C-VIS.
Zustimmung Kanton: TG Dachverbände der Wirtschaft:
Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD
Keine Bemerkungen
BVGer
Art. 5 Das VISION-Büro
1Das VISION-Büro des BFM empfängt und übermittelt Konsultationsersuchen nach Artikel 16 der EG-VIS-Verordnung und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (EG-Visakodex); es übermittelt das Konsultationsersuchen mit der Gesuchsnummer an das C-VIS und gibt dabei an, welche Schengen-Staaten zu konsultieren sind.
2Dieses Verfahren gilt ebenfalls für den Informationsaustausch über die Erteilung von Visa mit einer räumlich beschränkten Gültigkeit, für die Übermittlung sonstiger Mitteilungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit sowie für die Ersuchen um Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Visumgesuch oder von Kopien dieser Unterlagen in elektronischer Form nach Artikel 16 Absatz 3 der EG-VIS-Verordnung.
3Das VISION-Büro kommuniziert über die Anwendung VISION und über VIS-Mail.
Zustimmung Kanton: TG
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