Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 25 Seiten

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oder der Gruppe, mit der sie gereist ist, unverzüglich, sofern die Gesuchsdaten von den schweizerischen Behörden erfasst wurden;

b. teilt das BFM dies unverzüglich den Schengen-Staaten, welche die Visumdaten erfasst haben, mit.

2Die Bürgerrechtsbehörden müssen das BFM (Sektion Grundlagen Visa) über die Einbürgerungen unterrichten.

3Wird der Entscheid über die Ablehnung eines Visums durch die zuständige Beschwerdeinstanz aufgehoben, so werden die Daten über die Ablehnung der Visumerteilung durch die Behörde gelöscht, die das Visum abgelehnt hat.

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Keine Bemerkungen

BVGer

Art. 23 Datenqualität

1Das BFM stellt die Richtigkeit der Daten und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung im nationalen Visumsystem sicher.

2Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmässig bearbeitet wurden, so ist dies dem BFM unverzüglich mitzuteilen.

3Das BFM unternimmt unverzüglich die erforderlichen Schritte, sobald ihm unrichtige Daten oder eine unrechtmässige Datenbearbeitung zur Kenntnis gebracht wurden.

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Keine Bemerkungen

BVGer

Art. 24 Speicherung der Daten des C-VIS

1Daten, die aus dem C-VIS bezogen werden, dürfen weder im nationalen Visumsystem noch in einer anderen nationalen Datei gespeichert werden.

2Die Daten des C-VIS dürfen nach Artikel 30 der EG-VIS-Verordnung im nationalen Visumsystem gespeichert werden, wenn die Speicherung im Einzelfall erforderlich ist und solange der betreffende Fall bearbeitet wird.

3Die Behörden nach den Artikeln 15 und 16 müssen die von der Einsatzzentrale fedpol erhaltenen Daten vernichten, ausser wenn sich diese unter Berücksichtigung der Zwecke des EU-VIS-Beschlusses als erforderlich erwiesen haben.

4Jede Verwendung von Daten, die den Absätzen 1–3 widerspricht, ist als Missbrauch im Sinn von 120d AuG anzusehen.

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

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