Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Keine Bemerkungen

BVGer

Art. 31 Statistiken

1Das BF M erstellt, soweit es zur Erfüllung sein er gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik periodisch Statistiken auf Grundlage der im nationalen Visumsystem erfassten Daten.

2Das BFM veröffentlicht die wichtigsten Statistiken.

3Es kann Behörden sowie privaten Personen oder Organisationen auf Anfrage für ihre Bedürfnisse ergänzende Statistiken zur Verfügung stellen.

4In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik kann es auch Statistiken zum C-VIS erstellen. Die Zugangsberechtigungen zu diesem Zweck sind in Anhang 3 geregelt.

5Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Keine Bemerkungen

BVGer

Art. 32 Datenschutzberatung

1 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) unterstützt die Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Sie oder er koordiniert mit den beteiligten Bundesämtern die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2.

2Die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater dieser Bundesämter sorgen in ihrem Bereich für:

a. die Information der Personen, die Daten bearbeiten;

b. die Ausbildung dieser Personen;

c. die erforderlichen Kontrollen;

d. die rasche Behebung von Mängeln;

e. die Meldung des Koordinationsbedarfs an die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater des EJPD.

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

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BVGer

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