Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 25 Seiten

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Art. 11 Online-Abfrage des C-VIS (Art. 109a AuG)

1Die folgenden Dienststellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben online Daten des C-VIS abfragen:

a. beim BFM:

1. die Abteilung Zulassung und Aufenthalt: im Rahmen ihrer Aufgaben im Bereich Visa,

2. die Dublin-Sektionen des BFM sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Empfangs- und Verfahrenszentren: zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständigen Dublin-Staates,

3. der Direktionsbereich Asyl und Rückkehr: zur Prüfung der Asylgesuche, über die die Schweiz entscheiden muss,

4. die Sektion Informatik und Statistik: zur Erstellung von Visastatistiken nach Artikel 17 der EG-VIS-Verordnung;

b. die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwachtkorps: zur Erteilung von Ausnahmevisa;

c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Mission der Schweiz bei der UNO in Genf: zur Prüfung der Visumgesuche;

d. das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA: zur Prüfung der Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des EDA;

e. das Grenzwachtkorps und die zuständigen kantonalen Polizeibehörden:

1. zur Durchführung von Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz,

2. zur Verifizierung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind,

3. zur Identifikation sämtlicher Personen ohne Visum, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen;

f. die kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeinden, auf welche die Kompetenzen durch die Kantone übertragen wurden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Visumbereich.

2Die Einsatzzentrale fedpol kann als zentrale Zugangsstelle online Daten des C-VIS abfragen.

3Die Abfrageberechtigungen sind in Anhang 3 geregelt.

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS

Ablehnung Kanton: Weitere interessierte Kreise: KSPD

Die KSPD wünscht, dass den Stadtpolizeien als kommunalen Polizeibehörden derselbe direkte Zugang zum C-VIS eingeräumt wird wie den kantonalen Polizeibehörden (Art. 11 Abs. 1 Bst. e). Die KSPD hat dies bereits im Rahmen der Übernahme der Verordnung über das Visa-Informationssystem und des entsprechenden Beschlusses über den Zugang der Sicherheitsbehörden zum C-VIS beantragt. Diese Bemerkung gilt auch für Artikel 9 der Übergangsverordnung.

Keine Bemerkungen

BVGer

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