Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten

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Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011

da trotzdem ein Verstoss begangen wurde. Die Post hält einen Verweis auf die in Artikel 102 Absatz 2 StGB erläuterte Massnahme für sinnvoll.

Promarca verlangt, dass Unklarheiten ausgeräumt werden, wie beispielsweise die Auswirkungen des neuen Artikels auf die Verordnung.

Die Studienvereinigung Kartellrecht und die IBA weisen darauf hin, dass der Vorschlag lediglich von einer Sanktionsminderung spricht, dass bei fehlendem Verschulden des Unternehmens jedoch keine Sanktionen verhängt werden.

3.2.3 Befürwortung einer gesetzlichen Verankerung der Compliance-Programme

Die Kantone FR, GL, JU, NE, SO, TI, UR, VD, VS und ZG unterstützen eine Verankerung im Gesetz. Die Kantone FR und JU finden es richtig, dass die Umsetzung von Compliance-Programmen irgendwie belohnt wird. Der Kanton VS betont jedoch, dass eine Sanktionsminderung nur im Falle der Umsetzung echter qualifizierter Compliance-Programme zu berücksichtigen sei, um die Implementierung von Alibi-Programmen zu vermeiden.

Die Kantone FR und VD sowie das Centre Patronal weisen darauf hin, dass der Begriff der Verschuldung dank einer vorgängigen eingehenden Prüfung der Verantwortlichkeit des Unternehmens besser berücksichtigt sei.

Der Kanton NE präzisiert, dass das geltende Recht bereits eine Sanktionsminderung erlaubt und dass der Einführung einer Gesetzesregelung somit nichts im Wege steht. Der Kanton TI fügt an, dass eine gesetzliche Verankerung den präventiven Effekt noch verstärken könnte. Der Kanton SO teilt dagegen die Bedenken des Bundesrats, wonach die Evaluation der Qualität eines Compliance-Programms schwierig sei, was einen sehr grossen Ermessenspielraum offenlasse.

Der Kanton VD weist auf die leichte Inkohärenz der Gesetzesbestimmung hin, zumal diese eine Anstrengung belohnen will, die sich als erfolglos erwiesen hat. Er schlägt vor, dass die Sanktionsminderung an die Pflicht zur Überarbeitung oder zum Ausbau des Compliance-Programms des Unternehmens innerhalb einer festen Frist geknüpft wird. Für das Centre Patronal ist nicht entscheidend, dass eine Anstrengung belohnt wird, die teilweise erfolglos war.

Der Kanton TI betont, dass eine übermässige Sanktionsminderung oder sogar eine Sanktionsbefreiung die Attraktivität der Bonusregelung schmälern würde, die doch ein sehr effizientes Instrument des KG ist.

Die CVP unterstützt den Vorschlag, da Grossunternehmen trotz wirksamer Compliance-Programme nicht immer verhindern können, dass ihre Mitarbeitenden gegen das Kartellrecht verstossen, und daher unter Umständen schwer bestraft werden. Eine Sanktionsbefreiung lehnt die CVP dagegen ab.

Die SVP ist der Meinung, dass die Vorschläge die Rechtsstaatlichkeit fördern und die Unternehmen ermutigen, Compliance-Anstrengungen zu unternehmen. Die Umkehr der Beweislast geht für die SVP allerdings zu weit. Sie fordert, dass die Wirksamkeit eines Compliance-Programms allein durch seine Umsetzung bewiesen ist.

Die acsi, die SKS, die FRC und Isolsuisse haben keine Einwände gegen die Ergänzung von Artikel 49a KG.

Das Centre Patronal und die FER befürworten die Umsetzung von Compliance-Programmen und halten deren Berücksichtigung für eine Sanktionsminderung angesichts des für dessen Umsetzung erforderlichen Zeitaufwands und der nötigen finanziellen Mittel für

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