Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten

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Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011

Der Kanton VD, die WEKO, economiesuisse, das Centre Patronal und SwissHoldings

präzisieren, dass je nach geltendem Recht das Tätigkeitsverbot zu Recht nur einzelne der Aufsicht unterstellte Tätigkeiten betrifft.

Die CVP hält die verwaltungsrechtlichen Sanktionen nicht für ausreichend.

Die WEKO betont, dass sich die Untersuchung gegen natürliche Personen innerhalb des Unternehmens als komplex erweisen kann. Es sei damit zu rechnen, dass die Personen den verwaltungsrechtlichen Charakter des Tätigkeitsverbots bestreiten und dieselben aus der EMRK abgeleiteten Garantien verlangen werden, wie sie in einem Strafverfahren gelten. Die WEKO weist auf das Risiko hin, dass die Verfahren gegen die Unternehmen daher noch länger dauern werden als heute (über drei Jahre). economiesuisse meint, Verwaltungssanktionen seien nur scheinbar unproblematischer als Strafsanktionen. economiesuisse,

der SAV, VSIG, bauenschweiz, Promarca und die Studienvereinigung Kartellrecht sind

ebenfalls der Ansicht, dass trotz der Bezeichnung „Verwaltungssanktionen“ diese Massnahmen Strafrechtscharakter im Sinne von Artikel 6 EMRK haben.

economiesuisse hält das Opportunitätsprinzip für unklar (die Wettbewerbsbehörde kann eine Verwaltungssanktion verhängen, muss aber nicht), was zu einem willkürlichen Vorgehen führt und Missbrauchsmöglichkeiten ohne externe Kontrollmöglichkeiten eröffnet.

Laut economiesuisse und SwissHoldings müssen die Bonusregeln gleich verbindlich festgelegt werden wie bei strafrechtlichen Sanktionen. economiesuisse kritisiert den Umstand, dass hier im Vorschlag voll auf den Ermessensspielraum der Wettbewerbsbehörde abgestellt wird, womit ein unakzeptables Druckpotenzial eröffnet werde.

Für economiesuisse gehen die Vorschläge zu weit und sind kaum umsetzbar (die Dauer des Berufsverbots mit fünf Jahren ist sehr lang [und kann sich gemäss der Swiss Retail Federation de facto zu einer generellen Berufsunfähigkeit auswirken]; die Geltung für „die an der Absprache beteiligten Unternehmen“ ist zu vage; die Beurteilung des Vermögensvorteils dürfte schwierig nachvollziehbar sein). Die WEKO ist der Ansicht, dass im Allgemeinen die Unternehmen und nicht die Mitarbeitenden von der Kartellrente profitieren und dass es sehr komplex sei, die vom Mitarbeitenden erzielten Vorteile auszuweisen bzw. abzuschätzen. SwissHoldings stellt auch die Praktikabilität der vorgeschlagenen Regelung in Frage, insbesondere mit Bezug darauf, was ein Vermögensvorteil aus einer Absprache ist und wie ein solcher zu berechnen wäre.

Die WEKO und Swissmem betonen, dass ein Tätigkeitsverbot gravierende Folgen für die betroffenen Mitarbeitenden (z.B. Schwierigkeit, in der Branche oder der Region eine neue Stelle zu finden) und das Unternehmen haben kann, und die IBA weist darauf hin, dass eine solche Massnahme einen Eingriff in die individuellen Rechte der Arbeitnehmenden darstellt. Laut Swissmem ist die vorgeschlagene Dauer von fünf Jahren im Verhältnis zum Berufsverbot gemäss Artikel 67 StGB nicht proportional.

Swissmem hält bei der Einziehung von Vermögenswerten die Verjährungsfrist von sieben Jahren für zu lang und verlangt, dass man sich an die im Arbeitsrecht vorgesehene 5- Jahres-Frist hält. Laut der IBA sind diese Werte nicht klar genug definiert.

Nach Ansicht der WEKO ist ein Tätigkeitsverbot erst dann zur wirksamen Prävention geeignet, wenn es sich zumindest auf die gesamte Branche bezieht. Swissmem ist der Meinung, dass eine Anstellung bei einem am Kartell nicht beteiligten Unternehmen weiterhin möglich bleibe, weshalb weitere Verstösse mit dieser Massnahme nicht verhindert würden. Gemäss der WEKO müsste das Tätigkeitsverbot zudem über die Landesgrenze hinaus Wirkung erzeugen können.

Die WEKO weist darauf hin, dass weder die EU noch die USA ein derartiges Tätigkeitsverbot kennen und es daher an Erfahrung fehle.

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