Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten
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Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011
Beachtung aller Verfahrensrechte zu (Recht zur Aussageverweigerung, Trennung von Untersuchung und Entscheid, Einsichtsrechte usw.).
Der Kanton ZG und Schindler finden, dass die Sanktionen gegen natürliche Personen für KMU nicht gelten sollten, da die von der Motion angesprochene Problematik die Grossunternehmen betreffe, in denen das Aktionariat und die für Kartellrechtsverstösse verantwortlichen Personen praktisch nie identisch sind. In einem KMU kann der Eigentümer bzw. der Mehrheitsaktionär Kartellrechtsverstösse auch ohne Compliance-Programm verhindern. Der Kanton ZG ist ferner der Meinung, dass die Sanktionierung des Unternehmens in einem KMU den Eigentümer bzw. Mehrheitsaktionär bei einem Verstoss persönlich trifft. Schindler weist auch darauf hin, dass die von KMU verursachten wirtschaftlichen Schäden im Allgemeinen geringer sind als die durch Grossunternehmen bedingten Schäden.
economiesuisse hält es für verfehlt, eine schematische Ausnahme für KMU vorzusehen, und schlägt vor, diese Frage über die Ausgestaltung der Compliance-Programme und die Umschreibung des Tatbestandes für Sanktionen gegen natürliche Personen zu lösen.
Schindler befürwortet Strafsanktionen, die in präventiver Hinsicht als wirksamer erachtet werden. Für Schindler ist das bereits gültige Prinzip der Zweckmässigkeit beizubehalten.
3.3.3 Variante A
Zustimmende Stellungnahmen
Der Kanton AG ist der Meinung, dass die präventive Wirkung der Verwaltungsmassnahmen gewährleistet ist.
Der SBV denkt, dass im Vergleich zu Variante B der Ressourcenbedarf geringer und die Verfahrensdauer kürzer bleibt und dass keine neuen Behörden geschaffen werden müssen.
Die WEKO wertet es als positiv, dass mit einem Tätigkeitsverbot die für den Verstoss verantwortlichen Manager und Mitarbeitenden für eine gewisse Zeit aus dem Verkehr gezogen werden, wodurch wettbewerbsschädigende Beziehungsnetze zwischen Verantwortlichen verschiedener Unternehmen aufgebrochen werden können.
Die WEKO sieht in der Einziehung von Vermögenswerten den Vorteil, dass die Kartellrente abgeschöpft wird.
Laut VSIG und bauenschweiz kann dank der Tatsache, dass die Untersuchungs- gleichzeitig auch Entscheidinstanz ist, der Ressourcenbedarf verringert und Doppelspurigkeiten können verhindert werden.
Das KMU-Forum zieht Variante A vor, da bei dieser Option der Ressourcenbedarf geringer ist und die Verfahren kürzer sind.
Der Kanton ZH weist darauf hin, dass in materieller Hinsicht verwaltungsrechtliche Sanktionen wirksamer sind als strafrechtliche Massnahmen.
Laut dem Kanton VS muss das zweite Anliegen der Motion durch verwaltungsrechtliche Massnahmen wie Tätigkeitsverbote umgesetzt werden (abschreckende Wirkung).
Swissmem erwartet von der Einziehung von Vermögenswerten eine präventive Wirkung.
Ablehnende Stellungnahmen
Der Kanton VD ist der Meinung, dass verwaltungsrechtliche Massnahmen schwer oder sogar unmöglich umzusetzen sind.