Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten
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Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011
Für den SAV stellt die vorgeschlagene Regulierung einen Rückschritt dar, da der Beweis der Wirksamkeit der Massnahmen generell nicht von den Unternehmen erbracht werden könne.
Die IG DHS ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Motion zur Folge hätte, dass die Sanktionen in der Praxis stark erschwert und damit die Bestimmungen der Artikel 5 und 7 KG ihre heute gegebene präventive Wirkung verlieren würden.
Swisscom zufolge ist die Berücksichtigung von Compliance-Programmen im Hinblick auf das Verschuldensprinzip und das Prinzip der Verantwortlichkeit notwendig. Swisscom betont, dass die Compliance-Massnahmen nach geltendem Recht nicht nur zu einer Sanktionsminderung, sondern gegebenenfalls auch zu einer Sanktionsbefreiung führen sollten. Swisscom hält eine explizite Verankerung jedoch nicht für zwingend. Sie bezieht sich auf die Stellungnahmen von economiesuisse und SwissHoldings.
3.2.2 Zustimmung zum Anliegen der Motion, aber Ablehnung der Vorschläge der Vernehmlassungsvorlage
Die FDP findet, dass sich die Sanktionen im Kartellrecht klar am Verschuldensprinzip orientieren müssen, und hält die Einführung einer Sanktionsminderung für Unternehmen mit einem Compliance-Programm für gerechtfertigt. Dennoch lehnt die FDP die vorgeschlagene Formulierung von Artikel 49a Absatz 1bis KG ab, da sie diese als zu einschränkend erachtet. Unter Umständen profitieren die Unternehmen nämlich nicht von einer Sanktionsminderung, selbst wenn sie ein umfassendes Programm umsetzen (mangelnde Wirksamkeit). Die FDP verlangt daher, dass eine Sanktionsminderung auf alle Fälle erfolgt, wenn ein Unternehmen die verlangten Compliance-Massnahmen umgesetzt hat, und nicht nur, wenn es deren Wirksamkeit dargetan hat.
Laut Promarca ist es Aufgabe des Unternehmens, sich kartellrechtskonform zu verhalten, und die Berücksichtigung der Compliance-Programme ist aufgrund der Komplexität und der möglichen hohen Sanktionen gerechtfertigt.
economiesuisse, der VSE und SwissBanking befürworten eine gesetzliche Verankerung der Compliance-Programme im Sinne der Rechtssicherheit, lehnen den Vorschlag des Bundesrats allerdings ab.
Die Studienvereinigung Kartellrecht begrüsst die Stossrichtung der Motion, zumal eine gesetzliche Regelung für Klarheit sorgt und den Anreiz für die Unternehmen verstärkt. Die IBA ist ebenfalls der Ansicht, dass eine gesetzliche Verankerung mehr Klarheit schaffen würde. Laut der Swiss Retail Federation sollten die Anstrengungen im Compliance-Bereich fortgesetzt werden, um den präventiven Charakter des KG weiter zu verstärken.
Schindler unterstützt eine Verankerung der Compliance-Programme im KG. Da die Sanktionen im Kartellrecht strafrechtlicher Natur sind muss ein Sanktionssystem Schindler zufolge das Verschulden berücksichtigen.
Auch wenn eine Berücksichtigung der Compliance-Massnahmen bereits möglich sei, fehlen in der Sanktionsverordnung nach Ansicht von economiesuisse ausdrückliche Kriterien.
Im Sinne der Rechtssicherheit denken economiesuisse und Swissmem, dass die Compliance-Programme in den Rechtsgrundlagen (Sanktionsverordnung und/oder Bekanntmachung) unabhängig von einer formellen Revision verankert werden sollten. Andernfalls bestünde laut economiesuisse das Risiko, dass bis zu einem Inkrafttreten einer Gesetzesrevision mit einer expliziten Klausel der Tatbestand gegenüber heute gar verschlechtert würde. Nach dem Dafürhalten von economiesuisse müsste die Sanktionsverordnung auch geändert werden, falls eine Gesetzesrevision verschoben oder aus anderen Gründen auf eine solche verzichtet werden sollte.