Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten
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Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011
Unternehmens angepasst werden müssen. Der SGV und der SBAUMV wollen, dass für mittlere Unternehmen einfache Lösungen zugelassen werden. Der SGV verlangt, dass kleine Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden ausgenommen werden. Der Kanton NW, der SGV und der SBAUMV verlangen, dass eine Branche ein Branchenmodell anbieten kann.
Die VDK glaubt, dass die vorgeschlagene Regulierung im Falle möglicher Verwaltungssanktionen sicher eine positive Wirkung auf die Unternehmen hat, dass diese Unternehmen im Falle von Untersuchungen aber auch stärker in die Verfahren eingebunden würden, was die Aufgabe der Behörden erschwere.
Die SP und die GPS lehnen es ab, dass das Bestehen eines umfassenden Compliance-Programms per se einen Faktor für eine Sanktionsminderung darstellt.
Die SP, die GPS, der KV Schweiz, der SGB und Travail.Suisse betonen, dass die im geltenden Recht vorgesehenen hohen Sanktionen für die Unternehmen bereits einen Anreiz darstellen, Kartellrechtsverstösse mithilfe guter Compliance-Programme zu verhindern.
Der KV Schweiz und der SGB kritisieren den Umstand, dass die Wettbewerbsbehörde die Wirksamkeit eines Compliance-Programms erneut beurteilen müsste, was das Verfahren erschwere.
Nach Ansicht der SP schwächen die vorgeschlagenen Anpassungen die Schweizer Gesetzgebung.
Da die direkte Sanktionierung von Kartellrechtsverletzungen gemäss Artikel 49 KG erst seit 2004 in Kraft ist, fehlt es laut dem SBV und dem SAV noch an Erfahrungswerten. Eine Revision sei verfrüht, schaffe Rechtsunsicherheit und Mehraufwand für die Unternehmen.
Der SGV präzisiert, dass das neue Instrument für die Unternehmen zu Mehrbelastungen führt und damit in eine völlig falsche Richtung geht, die der Forderung des SGV nach einem Abbau der Regulierungskosten bis 2018 um netto 20 Prozent oder 10 Milliarden Schweizerfranken diametral widerspricht.
Die WEKO kritisiert die offene Formulierung von Artikel 49a KG („der Geschäftstätigkeit und der Branche angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung von Kartellrechtsverstössen“). Sie findet, dass den Unternehmen aus Gründen der Rechtssicherheit im Voraus müsste mitgeteilt werden können, welche Compliance-Massnahmen den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden. Weil diese Anforderungen laut der WEKO von Branche zu Branche stark variieren und unter anderem von der Grösse des Unternehmens, von dessen geografischer Ausdehnung und organisatorischer Struktur abhängen, sei es nicht möglich, diese Kriterien ex ante festzuhalten.
Die WEKO befürchtet, dass die zwingende Berücksichtigung von Compliance-Bemühungen insofern zu falschen Erwartungen bei den Unternehmen führen würde, als diese versucht sein könnten, ihre Compliance-Programme den Wettbewerbsbehörden ex ante zur abschliessenden Beurteilung zu unterbreiten.
Laut der WEKO erscheint aufgrund der Formulierung von Artikel 49a Absatz 1 KG („vom Unternehmen hinreichend dargetan“) die Beweislastverteilung nicht hinreichend klar. Nach Ansicht der WEKO hat das Unternehmen zu beweisen, dass es wirksame Massnahmen ergriffen hat. Müsste umgekehrt die WEKO beweisen, dass das Unternehmen keine wirksamen Massnahmen ergriffen hat, könnte sie den Beweis in der Regel damit erbringen, dass es trotz der Massnahmen zu einem Kartellrechtsverstoss gekommen ist, was an der Wirksamkeit des Programmes zweifeln lasse. Die WEKO beantragt folglich für den Fall, dass es zu einer Regelung auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe kommen sollte, dass die Unternehmen die Wirksamkeit ihrer Massnahmen „nachweisen“ (anstelle von „dartun“) müssen.