Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten
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Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011
Der SAV hebt hervor, dass bei den Verwaltungsmassnahmen jede Koordination mit der Bonusregelung von Artikel 49a KG fehlt, weshalb die Kooperation der Mitarbeitenden im Rahmen der Selbstanzeige nicht mehr garantiert sei.
SwissHoldings erachtet es als Nachteil, dass sich natürliche Personen, die Verwaltungsmassnahmen riskieren, mit der neuen Regelung praktisch zur Selbstanzeige gezwungen sehen (im Vorschlag fehlt eine klare Regelung der Aussageverweigerung).
Laut dem SBAUMV orientiert sich das Verfahren am Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), das nach seinem Dafürhalten nicht für Massnahmen geschaffen ist, die einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von verdächtigen Personen darstellen.
Der SBAUMV kritisiert den Umstand, dass aus den Unterlagen nicht hervorgeht, welches Rechtsgut geschützt werden muss: die staatliche Integrität bzw. der effiziente Wettbewerb oder die Integrität des Unternehmens.
Die Swiss Retail Federation und Promarca üben Kritik an der Formulierung, dass auch Personen, die in Unterlassung handeln, mit Verwaltungssanktionen belegt werden können, obwohl eine klare Umschreibung von Unterlassung fehlt. Swissmem lehnt es ebenfalls ab, dass die Unterlassung sanktioniert wird.
Die Swiss Retail Federation wirft die Frage auf, was im Falle einer solchen Regelung bei einer Übernahme, Fusion oder Umstrukturierung eines der Unternehmen geschehe.
Swissmem erachtet im Rahmen des Verfahrens die Verwirklichung der institutionellen Reform, wie sie 2010 vorgeschlagen wurde, als unabdingbare Voraussetzung und verlangt eine klare Trennung zwischen untersuchender und entscheidender Behörde.
Die Studienvereinigung Kartellrecht anerkennt die mögliche präventive Wirkung solcher Sanktionen. Für sie sind die Nachteile aber zu gross.
3.3.4 Variante B
Zustimmende Stellungnahmen
Die Kantone TI, UR und ZG, die CVP, die FDP und die SVP ziehen Variante B vor, da sie dem Zweck des KG zur Vermeidung von Kartellverstössen (präventive Wirkung) besser entspricht.
Der Kanton TI sieht das Problem der Koordination der Verfahren gegen die Unternehmen einerseits und gegen die natürlichen Personen andererseits.
Die FDP betont, dass der Geltungsbereich klar definiert sein muss.
Die FDP und die SVP lehnen die Ausdehnung des Tatbestands auf Unterlassungen ab.
Die FDP verlangt, dass kleinere Unternehmen von dieser Regelung ausgenommen werden, wobei die Abgrenzungsart zu diskutieren bleibe (Anzahl Mitarbeitende, Aktiven oder Umsätze).
Die FDP schlägt vor, zwei liberale Ansätze zu prüfen: Einerseits die Ausgestaltung des Straftatbestands als Antragsdelikt, wobei Antragsberechtigter das Unternehmen ist, andererseits das Opting-in- oder Opting-out-Verfahren im Gesetz. Beides würde es den betroffenen, vor allem international tätigen Grossunternehmen überlassen, strafrechtliche Massnahmen als über die firmeneigenen Massnahmen (Compliance-Programme, im Arbeitsvertrag vorgesehene Sanktionen) hinausgehendes, zusätzliches Mittel gegen fehlbare Mitarbeitende einzusetzen und damit das Unternehmen vor den hohen Bussen bei Wettbewerbsabsprachen zu schützen. Laut der FDP müssen die beiden Revisionsvorlagen unabhängig voneinander be-