Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten
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Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011
die Aufgabe des Unternehmens bzw. der Geschäftsleitung sei, die Ziele des Kartellrechts einzuhalten.
Der SBV versteht das Anliegen der Motion, lehnt die Abschiebung der Verantwortung von den Unternehmen auf die Mitarbeitenden indes ab. Gemäss dem SBV würde das geltende KG dadurch geschwächt und die Verfahren würden unnötig verkompliziert.
Die Kantone AI und TG sowie die VDK anerkennen, dass die Ausweitung der Sanktionen auf natürliche Personen zweifelsohne präventive Wirkung haben kann. In ihren Augen würden die öffentlichen Verfahren dadurch aber kostspieliger. Laut dem Kanton AI garantiert die vorgeschlagene Ergänzung nicht, dass das positive Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht wird, um einer Verlangsamung der Verfahren und einem Anstieg der Verwaltungsausgaben entgegenzuwirken.
Nach Ansicht der FER erfordert das Einleiten und Führen von Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen natürliche Personen viel Zeit und Geld, obwohl die Ergebnisse unsicher sind. Der Kanton SG weist darauf hin, dass die nötigen Abklärungen in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Personen innerhalb eines Unternehmens einen beträchtlichen Administrativaufwand bedeuten. Dies würde sich negativ auf die staatlichen Ressourcen auswirken, aber auch dem Unternehmen schaden, insbesondere wenn sich die angestrengten Untersuchungen letztlich als haltlos erweisen. Die SP und die GPS halten es für praktisch unmöglich, die Schuldigen zu finden, vor allem in Grossunternehmen.
Die Kantone AI und TG sowie die IBA weisen darauf hin, dass sich Personen, gegen die eine Untersuchung läuft, auf das Recht berufen könnten, nicht zur eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, was das Verfahren gegen das Unternehmen verkomplizieren und verzögern würde.
Der Kanton AR und bauenschweiz sind der Meinung, dass der Nachweis des Vorsatzes schwierig zu erbringen sei, was zu längeren und komplexeren Verfahren mit ungewissem Ausgang führen könnte. Gemäss dem Kanton AR und bauenschweiz rechtfertigen die erwarteten Ergebnisse nicht den Zusatzaufwand an Personal und finanziellen Mitteln für die Angeklagten und die Gerichte.
Die Kantone AI und AR betonen, dass das geltende Recht eine Sanktionierung natürlicher Personen zumindest im Wiederholungsfall bereits erlaubt.
Laut dem Kanton SG ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass eine einzelne Person gegen den Willen der Geschäftsleitung eines Unternehmens handelt, namentlich wenn ein Compliance-Programm besteht.
Der Kanton SG weist auf das Problem des Interessenkonflikts für die Betroffenen hin, die sich entweder gegenüber ihrem Unternehmen oder gegenüber dem Gesetz illoyal verhalten.
Die GPS glaubt, dass die Bereitschaft der Mitarbeitenden zur Zusammenarbeit mit der WEKO deutlich abnehmen wird, was die Arbeit der Behörde erschweren und das KG schwächen werde.
Die SP, die GPS, die WEKO, der SGB, der SAV, das Centre Patronal und Promarca weisen darauf hin, dass die Untersuchungskosten beachtlich wären, die Verfahren verlängert würden und die Sanktionen schwieriger umzusetzen seien.
SwissBanking ist der Ansicht, dass das Zusammenspiel der Strafbarkeit des Unternehmens auf der einen und seiner Mitarbeitenden auf der anderen Seite besser ausdifferenziert sein müsste, nicht zuletzt mit Blick auf den Kronzeugen (Risiko, dass Mitarbeitende an einem Verstoss mitwirken in der Erwartung, nachher als Kronzeuge straflos zu bleiben).