Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten

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Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011

SwissHoldings betont, dass bei einer Zusammensetzung des Täterkreises wie im erläuternden Bericht beschrieben (der Verstoss gegen das Kartellrecht stellt ein Sonderdelikt dar, das nur der Inhaber eines Unternehmens oder die für ihn handelnden Organe, Gesellschafter und Mitarbeitenden mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen oder die für ihn gemäss Artikel 29 StBG handelnden Manager begehen können; die anderen Mitarbeitenden fallen unter Artikel 26 StGB und können nur wegen Gehilfenschaft belangt werden), der Zielsetzung der Motion nicht nachgekommen werde. Kartellrechtsverstösse geschehen selten auf der Ebene der obersten Unternehmensführung, sondern auf unterer Stufe.

SwissHoldings befürchtet, dass die vorgeschlagene Regelung das Unternehmen geradezu lahm legen könnte, da sich die Strafverfolgung zumindest bis zur Klärung der Verantwortlichkeiten gegen weite Teile der Führungsetage richten würde.

Der SBAUMV glaubt, dass der Weg über das Bundesstrafgericht beschritten werden muss, wenn der Gesetzgeber natürliche Personen auf einschneidende Weise sanktionieren will. Der SBAUMV erachtet es als problematisch, dass die Untersuchung von der BA geführt wird (zuständig sein müssten die ordentlichen Strafuntersuchungsorgane und die Strafgerichte). Der SBAUMV ist der Ansicht, dass das zu schützende Rechtsgut (Integrität des Unternehmens oder des Staats) nicht klar definiert ist, was aus juristischer Sicht zu Schwierigkeiten führt: Handle es sich um die Integrität des Unternehmens, sei eine Ergänzung von Artikel 158 StGB erforderlich; handle es sich um die staatliche Integrität oder den wirksamen Wettbewerb, müsse ein neuer Artikel im StGB eingeführt werden.

Für den SBAUMV sind mehrere Fragen noch offen (Regelung des Anreizes, Regelung des Versuchs, Regelung der Unterlassung, Unterschied für einen Mitarbeitenden eines Unternehmens mit bzw. ohne Compliance-Programm).

SwissBanking weist ausserdem darauf hin, dass eine zu breit formulierte Strafdrohung das Risiko in sich trägt, die Strafuntersuchungen zu behindern, denn ein beschuldigter Mitarbeitender habe selbstverständlich das Recht, die Aussage zu verweigern, was die Möglichkeiten des Unternehmens einschränke, bei der Aufklärung des Verstosses mit der Behörde zusammenzuarbeiten.

Swisscom zweifelt die präventive Wirkung von Strafsanktionen an.

Swissmem verlangt, dass die Untersuchung gegen natürliche Personen und gegen die Unternehmen durch die gleiche Behörde durchgeführt wird.

Promarca findet, dass Variante B wegen der daraus folgenden juristischen Komplikationen nicht weiterverfolgt werden sollte.

Da der Tatbestand sich nach Meinung von Promarca nicht auf Artikel 5 Absatz 3 KG bezieht, könnte dies eine Koordination der Verfahren zwischen der BA und der Wettbewerbsbehörde erschweren.

Die Studienvereinigung Kartellrecht und die IBA halten parallel geführte Verfahren vor unterschiedlichen Behörden für kompliziert und fürchten eine längere Dauer der Verfahren.

Die IBA hat Bedenken, dass die Unternehmen sich weniger kooperationsbereit zeigen und Beweise verbergen werden.

Alternativen

economiesuisse schlägt eine Abstützung auf das Zivilrecht (bereits heute bestehen arbeitsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten für Verhaltensweisen, die als Verletzung der Treuepflichten gegenüber dem Unternehmen betrachtet werden und zur Entlassung führen können) und das allgemeine Strafrecht vor (anstelle eines neuen speziellen Straftatbestandes im Kartell-

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