Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten
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Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011
verstehen indes die Beweggründe für die Motion und die Erwartungen der Unternehmen, dass ihre Anstrengungen anerkannt werden.
Die WEKO merkt an, dass allein die Tatsache, dass ein Compliance-Programm einen Kartellrechtsverstoss nicht verhindert hat, ernsthafte Zweifel an dessen Wirksamkeit weckt. Laut Travail.Suisse rechtfertigt das Bestehen eines Compliance-Programms allein noch nicht eine Sanktionsminderung. Schliesslich verdeutliche der eingetretene Verstoss im Gegenteil, dass sogar ein „hohen Anforderungen genügendes Programm“ nicht ausreichend ist.
Die Kantone AG, AI, AR, BL, BS, GR, NW, SH, TG und ZH, der VDK und die WEKO begrüssen die Umsetzung wirksamer Compliance-Programme und der SBAUMV ist für eine Sanktionsminderung. Sie halten eine gesetzliche Verankerung jedoch für unnötig.
Die Kantone AI, BL, BS, GR, SH, TG und ZH, der VDK, der SBV, der SGV, die WEKO, der KGL, die IG DHS, der SAV und der VSEI weisen darauf hin, dass eine explizite gesetzliche Verankerung überflüssig ist, da die momentanen kartellrechtlichen Grundlagen den Gerichten bereits erlauben, die Anstrengungen der Unternehmen zur Verhinderung von Verstössen bei der Bemessung der Sanktionen zu berücksichtigen (namentlich Art. 3 und 6 der Verordnung). Die SP, die GPS, Travail.Suisse und der AGVS betonen, dass die Anstrengungen der Unternehmen für eine Sanktionsminderung bereits berücksichtigt werden können.
Der Kanton NW hält die gesetzliche Verankerung ebenfalls für überflüssig, da es bereits die Rechtsstaatlichkeit gebietet, dass Compliance-Programme bei der Strafzumessung strafmindernd oder sogar strafbefreiend zu berücksichtigen sind. Der SBAUMV fordert ebenfalls die Möglichkeit von Sanktionsbefreiungen.
Die GPS, der SGB, der SGV, die WEKO und der SAV präzisieren, dass mit einer gesetzlichen Regelung vom aktuellen System abgewichen würde, da die Kriterien durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe geregelt werden. Artikel 6 Absatz 1 SVKG könnte also um die Berücksichtigung von wirksamen Compliance-Programmen als mildernder Umstand ergänzt werden.
Sollte eine explizite Regelung unumgänglich sein, sind die WEKO, der SGV und der VSEI der Ansicht, dass eine „Kann“-Vorschrift auf Verordnungsstufe ausreicht.
Der Kanton ZH betont, dass für die Bemessung der Sanktion auch das Verschulden zu berücksichtigen ist. Eine Sanktionsminderung sollte daher nicht bereits erfolgen, wenn „angemessene Vorkehrungen“ ergriffen werden, sondern erst, wenn weitergehende Vorkehrungen getroffen werden, als für die betreffende Geschäftstätigkeit und Branche üblicherweise erwartet werden darf.
Die Kantone AG, BL und BS weisen darauf hin, dass die für Artikel 49a KG vorgeschlagene Formulierung „angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung“ viel Raum für Interpretationen lässt und sich in den Gerichtsdebatten zum Streitpunkt entwickeln könnte. Das würde die Unsicherheit erhöhen, die Verfahrensdauer verlängern und mehr Rekursmöglichkeiten eröffnen.
Sollte das Anliegen der Motion dennoch umgesetzt werden, plädiert der SBV dafür, dass die Sanktion nur moderat gemildert wird. Eine Sanktionsbefreiung lehnt er ab.
Die Kantone AG, AI, BL und BS befürchten, dass eine explizite Verankerung der Compliance-Programme zur Einführung von unwirksamen Alibi-Programmen führt.
Die Kantone AG, AI, NW, SH und TG, der SBV, der SGV, die WEKO, der VSEI, der AGVS und der SBAUMV wiesen auch besonders darauf hin, dass KMU gegenüber grossen Unternehmen benachteiligt seien, da die Implementierung von Compliance-Programmen kostspielig ist. Der Kanton NW verlangt daher, dass die Anforderungen entsprechend der Grösse des