Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten
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Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011
gerechtfertigt. Die FER anerkennt, dass ein Verstoss beweist, dass das Programm nicht vollkommen wirksam war.
VSIG und bauenschweiz begrüssen eine gesetzliche Verankerung. bauenschweiz betont, dass die verlangten Massnahmen auf die Grösse des Unternehmens abgestimmt sein müssen. Die CVP verlangt, dass Alternativlösungen für KMU gefunden werden.
Suissetec befürwortet die Kombination der zwei bei der ersten Vernehmlassung für den neuen Artikel 49a KG vorgeschlagenen Varianten.
3.2.4 Skepsis gegenüber der Vorlage
Der Kanton LU teilt die im Bericht geäusserte Meinung des Bundesrats und steht der vorgeschlagenen Regelung mit Skepsis gegenüber.
Der Kanton OW hält eine klare und präzise Definition der Anforderungen im Hinblick auf eine Minderung der Verwaltungssanktionen für schwierig.
Die Kantone SG und SZ stellen den Vorschlag einer Sanktionsminderung im Falle der Umsetzung von Compliance-Programmen in Frage, da ein solches Programm ohnehin bestehen sollte, wenn ein Unternehmen die Einhaltung des KG ernst nimmt. Für den Kanton SG ist darüber hinaus eine solche Berücksichtigung im Zusammenhang mit der Klärung der Schuldfrage bereits im geltenden Recht möglich.
3.3 Einführung von Sanktionen gegen natürliche Personen
Die Mitglieder des KMU-Forums sind in dieser Frage geteilter Meinung. Einerseits sollte das Risiko solcher Sanktionen Mitarbeitende mit bösen Absichten davon abhalten, einen Gesetzesverstoss zu begehen. Andererseits bestehe die Gefahr, dass durch die Einführung von Strafsanktionen die Kartellverfahren verkompliziert werden, was letztlich die Bonusregelung schwächen würde.
3.3.1 Ablehnung der Einführung von Sanktionen gegen natürliche Personen
Die Kantone AI, AR, BL, BS, TG, VD und ZH lehnen diesen Vorschlag ab und teilen die Meinung des Bundesrats.
Die Kantone AI, TG und ZH sowie die FER finden, dass eine Verhaltenskorrektur beim Unternehmen sowie die Sanktionierung des Unternehmens weiterhin im Zentrum stehen sollten. Die Kantone VD und SG sowie bauenschweiz betonen, dass die Einführung solcher Sanktionen der zurzeit geltenden Grundkonzeption des KG als solches widersprechen würde, da dieses Gesetz als ausschliesslich für juristische Personen geltende Rechtsgrundlage gedacht ist.
Der Kanton VD, die SP, die GPS, die WEKO, das Centre Patronal und der KGL wollen nicht, dass die Verantwortung der Unternehmen auf die Mitarbeitenden abgeschoben wird, obwohl in der Regel das Unternehmen selbst (Kartellrente) und nicht dessen Mitarbeitende von einem Kartellverstoss profitieren (auch der KV Schweiz, der SGB, Travail.Suisse, bauenschweiz und die FER argumentieren so). Der AGVS hält die Abschiebung der Verantwortung von Unternehmen auf einzelne Personen unter rechtsethischen Gesichtspunkten für höchst problematisch. Auch der KV Schweiz, der SGB, Travail.Suisse und der SGV befürchten, dass der Vorschlag der Motion einzig zu einer Abschiebung der Schuld durch die Unternehmen auf die natürlichen Personen sowie zur Schuldzuweisung an die Mitarbeitenden der unteren Hierarchiestufe durch die Geschäftsleitung führen wird. Der SGB präzisiert, dass die Sanktionierung im Rahmen eines Kartellrechtsverfahrens ein Unternehmensrisiko sei, das nicht auf die Mitarbeitenden überwälzt werden dürfe. Die SP ist der Ansicht, dass es