Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten

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Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011

Für die acsi, die SKS und die FRC gehen die vorgeschlagenen Massnahmen zu weit, da der angeklagte Verstoss oft nicht in strafbarer Absicht, sondern ganz einfach aus Unkenntnis begangen wurde. Die acsi, die SKS und die FRC befürchten, dass die Unternehmen die Verantwortung auf ihre Mitarbeitenden abschieben werden, obwohl diese nicht über die sachlichen Fähigkeiten zu ihrer Verteidigung verfügen. Das Problem des Beweises ist ebenfalls unüberwindbar (Zuweisung der Verantwortlichkeiten ist schwierig).

Das Centre Patronal, die FER und die Studienvereinigung Kartellrecht geben zu bedenken, dass die Sanktionen die Attraktivität der seit 2004 bestehenden Bonusregelung schmälern könnten, da eine Person, die eine direkte (namentlich strafrechtliche) Sanktion riskiert, einen Verstoss nur widerstrebend melden wird. Der KV Schweiz und die WEKO befürchten ausserdem, dass die Kooperationsbereitschaft abnehmen könnte.

Der SGV, die WEKO, die Studienvereinigung Kartellrecht und die IBA verlangen, dass sich zuerst eine Praxis entwickelt, zumal die direkte Sanktionierbarkeit von Kartellrechtsverstössen erst 2004 in Kraft getreten ist. Die Einführung neuer Sanktionsformen sei daher noch verfrüht, was Rechtsunsicherheit schaffe.

Der KV Schweiz und der SGB sind der Meinung, dass die Sanktionen in der Praxis schwierig umzusetzen seien (im Rahmen der Untersuchungen müssen die Verhaltensweisen und Entscheidungen verschiedener Hierarchiestufen berücksichtigt werden; in komplexeren Organisationen dürfte es schwierig sein, das Verschulden genau zu beweisen).

Laut dem SGV und dem VSEI würde die vorgeschlagene Sanktionierung den Wettbewerb schwächen, da die Präventivwirkung des KG abnimmt. Zudem würden das Unternehmertum und die Handlungsfähigkeit der Geschäftsleitung eingeschränkt (Gefahr des Denunziantentums, Abschieben der Verantwortung durch das Unternehmen auf missliebige Personen, langwierige Verfahren). Ausserdem betonen der SGV und der VSEI, dass exponierte Personen sich gegen allfällige Klagen absichern müssten, was den Initiativgeist und das für das Wachstum unerlässliche mutige und rasche handeln der Manager am Markt abschwächen würde. VSIG und bauenschweiz fürchten, dass die Sanktionen gegen natürliche Personen dem Arbeitsklima abträglich wären.

Nach Ansicht von VSIG und bauenschweiz müssten auf einen Mitarbeitenden, der einen Kartellverstoss begeht, die Strafnormen Anwendung finden. Sie glauben nicht an die präventive Wirkung eines solchen Systems (Verfahren ohne Verurteilung).

Der SAV fragt sich, ob die Einführung neuer Sanktionen gegen natürliche Personen nicht zu früh vorgeschlagen werde, und befürwortet, dass direkte Sanktionen Strafen im Sinne des Strafrechts darstellen und dass daher das Verwaltungsverfahren sowie die institutionelle Organisation den Anforderungen der Bundesverfassung und der EMRK nicht genügen. Der SAV ist der Meinung, dass sich das Bonusregelungssystem bewährt hat. Dieses System könne aber nur funktionieren, wenn es transparent und voraussehbar organisiert sei. Die im Bereich der Sanktionen vorgesehenen Ergänzungen gefährden die Funktionsweise dieses Systems und schaffen für die Mitarbeitenden der betroffenen Unternehmen negative Anreize, die die Bonusregelung massgeblich kompromittieren.

Der SAV und Promarca befürchten, dass die Unternehmen versuchen werden, „unbelehrbare“ Mitarbeitende zu finden und sie einem Sanktionsverfahren auszusetzen, um die Chancen auf eine Sanktionsminderung zu erhöhen, was die Wirksamkeit der Bonusregelung verringert.

Nach dem Dafürhalten des SAV ist der Täterkreis zu weit gefasst, die Formulierung ist nicht präzise genug und die Verknüpfung zwischen den Verfahren ist zu wenig durchdacht (die Verfahrensregelung für die Verfolgung von natürlichen Personen ist subsidiär gegenüber jener des Unternehmens; ist deren Zusammenhang aber subsidiär und nicht parallel, gilt es

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