Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011

Die SVP fordert eine Ausnahmeregelung für KMU.

economiesuisse und die Swiss Retail Federation unterstützen die Sanktionen gegen natürliche Personen, lehnen die zwei vorgeschlagenen Varianten aber wegen zu vieler offener Fragen, mangelnder Praktikabilität und ungenügender Fokussierung ab. Für die Swiss Retail Federation und Schindler läuft die Aufnahme der Unterlassung dem Anliegen der Motion klar zuwider.

Für economiesuisse geht es bei den Sanktionen gegen natürliche Personen nicht um das Abschieben von Verantwortung auf Mitarbeitende, sondern um eine Berücksichtigung der effektiven Verhältnisse. economiesuisse präzisiert, dass verschiedene ihrer Mitgliederorganisationen die Einführung von Sanktionen entschieden ablehnen.

Laut economiesuisse muss die Sanktionierung natürlicher Personen unabhängig von der Einführung von Compliance-Programmen beurteilt werden. Wie für die Compliance-Programme müsse die Sanktionierung natürlicher Personen mit der Berücksichtigung des Verschuldensprinzips einhergehen.

economiesuisse zufolge wird in der Vernehmlassungsvorlage den Schlussfolgerungen des Rechtsgutachtens der Professoren Roth und Heine nicht vollständig Rechnung getragen (besonders zu beachten seien auch die Auswirkungen auf die Verfahren sowie die Verhältnisse in den Unternehmen generell).

Nach Meinung von economiesuisse und Swissmem muss der Straftatbestand noch enger und präziser umschrieben werden. economiesuisse und Swissmem präzisieren jedoch, eine abschliessende klare Umschreibung des Tatbestands sei sehr schwierig, obwohl eine solche für die Einführung von Sanktionen gegen natürliche Personen unabdingbar sei (nulla poena sine lege certa). Gemäss economiesuisse müsse insbesondere festgestellt werden, ob Freiheitsstrafen im Raume stünden oder zu Beginn eines Verfahrens Untersuchungshaft angeordnet werde (Untersuchungshaft könnte oft auch Personen betreffen, die nachher aus unterschiedlichen Gründen nicht sanktioniert werden. Sie könnte die betreffenden Unternehmen durch den „Wegfall“ von entscheidenden Führungsleuten aber empfindlich treffen.)

economiesuisse ist der Ansicht, dass bereits bei Sanktionen gegen Unternehmen die Abschätzbarkeit betreffend möglicher wettbewerblicher Sanktionen sehr schwer ist. Die Meldemöglichkeiten nach Artikel 49a KG sind in den Augen von economiesuisse unbefriedigend und echte Verbesserungen liegen noch nicht vor (siehe Vorschlag im ersten Teil der Kartellgesetzrevision).

economiesuisse und die Swiss Retail Federation merken ausserdem an, dass der Täterkreis zu breit umschrieben ist (und auch die aktive Unterlassung miterfasst). Laut economiesuisse und der Swiss Retail Federation sind ferner die Anwendbarkeit und die Auswirkungen anderer allgemeiner Bestimmungen des Strafgesetzbuches genau abzuklären.

economiesuisse kritisiert, dass die Sanktionierung natürlicher Personen unweigerlich zu parallelen Verfahren mit zusätzlichem Aufwand (zeitlich und kostenmässig) führen wird. Eine genau Abwägung von Kosten (zusätzlicher Aufwand in den Verfahren) und Nutzen (erhöhte präventive Wirkung und wirksamere Durchsetzung des Kartellrechts) sei notwendig.

Für die Swiss Retail Federation wurde die gegenseitige Beeinflussung der parallelen Verfahren nicht zur Gänze analysiert (Wechselspiel der Kronzeugenregelungen und dessen Konsequenzen).

economiesuisse betont, dass in der Schweiz erst wenige Erfahrungen mit den Wirkungen direkter Sanktionen vorliegen, und schlägt vor, dass hier noch stärker auf ausländische Erfahrungen abgestellt wird. Besonderes Gewicht kommt laut economiesuisse der strikten

2011-10-26/534 \ COO.2101.104.5.2834588 18/28