Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten

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Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011

Die meisten Mitglieder des KMU-Forum sprechen sich für die Einführung von Compliance-Programmen im Gesetz aus. Ihrer Meinung nach berücksichtigen die Vorschläge der Vernehmlassungsvorlage die besondere Situation der KMU aber nicht genügend. Die KMU sollten ebenfalls von Sanktionsminderungen profitieren können, wenn sie die erforderlichen präventiven Massnahmen getroffen haben. Doch sie verfügen nicht über die Mittel, um so komplexe Compliance-Programme umzusetzen wie die Grossunternehmen. Das KMU-Forum verlangt, dass die Anforderungen an Compliance-Programme in der Botschaft (oder auf Verordnungsstufe bzw. durch eine Bekanntmachung) genauer erläutert werden, damit eine minimale Rechtssicherheit garantiert ist.

SwissBanking schlägt vor, dass die entsprechende „Best Practice“ beispielsweise in einer Verordnung des Bundesrats, in einer Bekanntmachung der WEKO oder in einer behördlich anerkannten Selbstregulierung (nach dem Vorbild des Rechts der Finanzmarktaufsicht) umschrieben wird.

Laut SwissBanking wäre es auch denkbar, auf eine Regulierung zu verzichten und die Compliance-Programme im Einzelfall zu beurteilen, um eine Bürokratisierung oder Überregulierung der Compliance zu vermeiden.

Da laut economiesuisse die Compliance-Programme auf die konkrete Unternehmenssituation abgestimmt sein müssen (Grösse und Struktur des Unternehmens, Art der Geschäfte und damit verbundene Risiken), können in der Regulierung nur die Kernelemente (analog der dossierpolitik von economiesuisse), nicht aber die Einzelheiten umschrieben werden. Dadurch könne ein Eingriff in die Unternehmensorganisation und eine entsprechende Überregulierung vermieden werden. economiesuisse fügt an, dass sich die Compliance-Programme zudem in der Regel nicht auf die Aspekte des Wettbewerbsrechts beschränken, sondern weitere für das Unternehmen relevante Gebiete einbeziehen würden.

SwissHoldings bedauert, dass im Kartellrecht das Unternehmen nicht für eine blosse Unterlassung sanktioniert, sondern dafür, dass es sich an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligt habe. Die vorgeschlagene Einführung der Sanktionsminderung sei dementsprechend keine Einführung des Organisationsverschuldenskonzepts, sondern eine „Belohnung“ für die erfolglose Bemühung zu rechtstreuem Verhalten. SwissHoldings verlangt, dass die Umsetzung der Motion zum Anlass genommen wird, das Verschuldensprinzip im Schweizer Kartellrecht umfassend und kohärent zu regeln. SwissHoldings weist darauf hin, dass es unbestritten sei, dass die direkten Sanktionen gemäss Artikel 49a KG Strafrechtscharakter haben. Artikel 6 Absatz 2 EMRK verlange für eine solche Sanktion das Vorliegen eines Verschuldens. Mit dem Organisationsverschuldenskonzept wäre klarer, wie das Verschuldensprinzip bei der strafrechtlichen Verfolgung von Unternehmen umzusetzen wäre. Da der Bundesrat dieses Konzept aber ablehnt, bleibe letztlich offen, ob und inwieweit ein Verschulden Voraussetzung dafür ist, dass ein Unternehmen sanktioniert werden kann.

SwissHoldings ist der Meinung, dass die vorgeschlagene Regulierung die Compliance-Bestrebungen der Unternehmen nicht fördern.

Selbst wenn das Konzept des Organisationsverschuldens abgelehnt wird, sollte sich Swiss-Holdings zufolge der Vernehmlassungsvorschlag in Bezug auf die für die Sanktionsminderung verlangten Anforderungen an dem in Artikel 102 Absatz 2 StGB verlangten Standard orientieren (Sanktionsminderung, wenn ein Unternehmen alle erforderlichen Compliance-Vorkehrungen getroffen hat). Sofern auf die Wirksamkeit der Massnahmen verwiesen werde, sei ausdrücklich festzuhalten, dass damit nur die Wirksamkeit im Allgemeinen gemeint sein könne (wie dies auch die US Sentencing Guidelines explizit so regeln).

Die Post schliesst sich im Wesentlichen der Stellungnahme von SwissHoldings an, insbesondere was das Verschuldensprinzip betrifft. Die Post ist der Ansicht, dass der Nachweis der Wirksamkeit eines Compliance-Programms in der Praxis fast nie erbracht werden kann,

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