Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten
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Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011
Verfahren gegen das Unternehmen aufwirft, was die Verfahren unweigerlich verkompliziere und verlängere.
Die WEKO unterstreicht einige Schwierigkeiten mit der in Artikel 53b KG vorgesehene Akzessorietät zwischen den Strafverfahren gegen natürliche Personen und den Verwaltungsverfahren gegen Unternehmen ab (komplexere und längere Verfahren, Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot nach Art. 6 EMRK). Ausserdem weist die WEKO auf das Risiko hin, dass Verfahren gegen die Unternehmen unnötig in die Länge gezogen würden, um die Verurteilung von Mitarbeitenden hinauszuschieben. Ferner hält die WEKO eine Bonusregelung für natürliche Personen für unabdingbar.
Die WEKO macht darauf aufmerksam, dass die Strafsanktionen im Gegensatz zu den verwaltungsrechtlichen Massnahmen nicht hauptsächlich dem Schutz des Wettbewerbs in Zukunft, sondern der Bestrafung der für den Verstoss verantwortlichen Person dienen. Damit würde von der schweizerischen und europäischen Konzeption des Kartellrechts abgewichen.
Gemäss der WEKO dauert die Verhängung von Freiheits- und Geldstrafen gegen natürliche Personen im Strafverfahren in der Regel länger und ist ressourcenaufwändiger als die Sanktionierung von Unternehmen im Verwaltungsverfahren. Die WEKO fürchtet, dass aufgrund der Kriminalisierung einerseits und der Sanktionsreduktion im Rahmen der Compliance andererseits zu erwarten ist, dass sich Mitarbeitende untereinander die Verantwortung zuschieben und sich gegenseitig beschuldigen werden.
Die WEKO hält direkte Sanktionen gegen Unternehmen für wirksamer, da das Risiko auf diese Weise vermieden wird, dass ein Unternehmen die Schuld auf einen einzelnen Mitarbeitenden schiebt, um die Sanktionsreduktion im Rahmen des Compliance-Programms zu erhalten, und diesen dann entschädigt.
Nach Ansicht der WEKO sollten vor der Einführung von Individualstrafsanktionen die Sanktionen gegen die Unternehmen optimiert werden.
Die WEKO, VSIG und bauenschweiz sind der Meinung, dass die Umschreibung der Tatbestandsmerkmale in Artikel 53a KG auf ein Per-se-Verbot für natürliche Personen hinauslaufe. Für die Studienvereinigung Kartellrecht birgt die Ausgestaltung des Tatbestands als abstraktes Gefährdungsdelikt zum Schutz des Rechtsguts Wettbewerb die Gefahr einer Überkriminalisierung. Die WEKO schlägt vor, Artikel 5 Absatz 3 KG neu konsequenterweise auch gegenüber den Unternehmen als Per-se-Verbot anstatt als Vermutung auszugestalten, womit man zwei identische Tatbestände hätte.
Die WEKO denkt, dass Strafandrohungen gegenüber natürlichen Personen die Eigenverantwortung von Unternehmen schwächen und möglicherweise zu einer Überregulierung führen.
Das Centre Patronal glaubt, der Beweis, dass ein Verstoss vorsätzlich begangen wurde, werde sehr schwer zu erbringen sein, und zweifelt an der präventiven Wirkung, da möglicherweise eine bedingte Strafe ausgesprochen werde.
VSIG und bauenschweiz weisen darauf hin, dass das Verfahren letztlich zwar möglicherweise eingestellt wird, wenn das Unternehmen nicht sanktioniert wird, dass das bis dahin durchgeführte Strafverfahren die natürliche Person jedoch schon erheblich belastet haben kann.
SwissHoldings lehnt die Einführung von Strafsanktionen nicht grundsätzlich ab. Einige ihrer Mitglieder würden diese als wichtiges neues Element zur Verstärkung der unternehmensinternen Compliance sogar explizit fordern. Die vorgeschlagene Variante B lehnt SwissHoldings aber ab (zu weit gefasste Strafbarkeit).