Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten

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Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011

noch die Frage der geltenden Verjährungsregelung zu klären). In den Augen des AGVS werden mit der gewählten Formulierung die Rechtsprinzipien verletzt, insofern eine präzise Beschreibung des sanktionswürdigen Verhaltens notwendig ist.

Die IG DHS hält es für problematisch, dass der Tatbestand per se für die natürliche Person inkonsequenterweise materiell vom Urteil gegen das Unternehmen abhängig gemacht wird. Die IG DHS befürchtet, dass die Personen versucht sein werden, die Verwaltungsverfahren hinauszuzögern, um die Verjährung ihres eigenen strafrechtlichen Verfahrens zu erreichen. Swisscom erachtet die Reihenfolge der Verfahren als problematisch.

Die IG DHS betont, dass jedes Unternehmen Massnahmen treffen muss, um Gesetzesverletzungen durch seine Mitarbeitenden zu verhindern.

Isolsuisse, Die Poste, SwissHoldings, der SBAUMV und Suissetec lehnen beide Varianten von Sanktionen (A und B) ab. Die Post verweist auf die Argumente von SwissHoldings und teilt die vom Bundesrat geäusserte Meinung.

SwissHoldings könnte eine Sanktionierung natürlicher Personen unterstützen, wenn sie begründet und sachlich vertretbar ist und den legitimen Interessen der Unternehmen nicht entgegensteht. Laut SwissHoldings wäre zu prüfen, ob der Straftatbestand als Antragsdelikt (auf Antrag des Unternehmens) ausgestaltet werden könnte.

Die IG DHS ist der Meinung, dass die Einführung von Sanktionen umstritten ist und die Erfahrungen im Ausland keine klare Tendenz erkennen lassen. Zudem gebe es dazu nur wenige Fälle. Es bestehe die Gefahr, dass ein Schuldiger bestraft wird und die Geschäftsführung und das Unternehmen selbst sanktionsfrei ausgehen. Auch Geschäftsleistungs- und Verwaltungsratsmitglieder könnten als Anstifter, Gehilfen oder Mittäter strafrechtlich verfolgt werden (z.B. wenn solche Personen mündlich Weisungen entgegen des eigenen Compliance-Programms erteilen oder Ziele vorgeben, die ohne wettbewerbsbeschränkendes Verhalten nicht erreicht werden können).

Die Infra hält die Kosten der Sanktionen für hoch (Klima des Misstrauens, fragliche Abschreckungswirkung), zumal die Mitarbeitenden bereits im Rahmen der heutigen Gesetzgebung hinreichend belangt werden können (Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 321a OR oder ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158).

Swisscom bezieht sich auf die Stellungnahmen von economiesuisse und SwissHoldings. Sollten die vorgeschlagenen Sanktionen eingeführt werden, würde dies die weiter oben erwähnten Probleme des Meldeverfahrens verschärfen.

Sollten die Sanktionen trotz allem eingeführt werden, würden die Kantone AR, BL, BS, VD und ZH, der SBV, der SGV, Isolsuisse, die IG DHS, suissetec, der VSEI und das KMU-Forum die Variante A unterstützen. Der SBV schlägt vor, dass eine Anpassung der Strafsanktionen später immer noch in Erwägung gezogen werden kann, wenn die ersten Erfahrungen nicht überzeugen.

3.3.2 Für eine Einführung von Sanktionen gegen natürliche Personen

Die Kantone AG, TI, UR und ZG sowie die CVP, die FDP und die SVP befürworten Sanktionen gegen natürliche Personen. Der Kanton AG ist aber dennoch der Meinung, dass die Verhaltenskorrektur beim Unternehmen weiterhin im Zentrum stehen muss, da letztlich die Unternehmen von den Verstössen profitieren.

Die FDP betont, dass eine Sanktionsmöglichkeit für Unternehmen als auch für natürliche Personen für die Abschreckung und Prävention am effektivsten sei. Laut der FDP geht es nicht darum, die Verantwortung auf die Mitarbeitenden abzuwälzen, denn die Sanktionen gegen das Unternehmen und gegen natürliche Personen müssten kumulativ sein.

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