Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten
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Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011
1 Einleitung
Die Motion Schweiger wurde am 21. September 2010 an den Bundesrat überwiesen. Sie verlangt, dass die Unternehmen, welche ein hohen Anforderungen genügendes Programm zur Beachtung der kartellgesetzlichen Regelungen betreiben, mit einer reduzierten Verwaltungssanktion belegt werden. Zur Stärkung der Compliance-Anstrengungen der Unternehmen sollen im Kartellgesetz (KG) gleichzeitig Strafsanktionen gegen natürliche Personen im Fall ihrer aktiven Beteiligung an Kartellabsprachen mit Wettbewerbern verankert werden.
Die öffentliche Vernehmlassung betrifft die Ergänzung von Artikel 49a KG, mit der das erste Anliegen der Motion Schweiger, eine sanktionsmindernde Berücksichtigung von Compliance-Programmen, umgesetzt würde. Neu soll festgehalten werden, dass der Geschäftstätigkeit und der Branche angemessene Vorkehren zur Verhinderung von Kartellrechtsverstössen sanktionsmindernd zu berücksichtigen sind, wenn sie und deren Wirksamkeit von den Unternehmen hinreichend dargetan sind.
Die Umsetzung des zweiten Anliegens, der Einführung von Sanktionen gegen natürliche Personen, gestaltet sich im Vergleich dazu wesentlich aufwändiger. Die Vernehmlassungsvorlage stellte zwei Umsetzungsmöglichkeiten zur Diskussion.
Die Variante A sieht vor, dass neu gegen Personen, die innerhalb von Unternehmen an Kartellrechtsverstössen beteiligt waren, verwaltungsrechtliche Massnahmen erlassen werden können. Diese bestehen einerseits in der zeitlich begrenzten Einschränkung oder Untersagung der beruflichen Tätigkeit bei den an der Kartellabrede beteiligten Firmen. Andererseits sollen Lohnbestandteile wie Boni, die der verantwortliche Mitarbeitende aufgrund der Kartellabrede erzielte, eingezogen werden können.
Gemäss der in der Vernehmlassung vom 30. Juni 2010 vorgeschlagenen institutionellen Regelung führt die Wettbewerbsbehörde gegen das Unternehmen und die verantwortlichen Mitarbeitenden ein Verwaltungsverfahren, über deren Folgen das Bundeswettbewerbsgericht meist zeitgleich entscheiden wird.
Die Variante B versteht die Motion Schweiger wörtlich und sieht für natürliche Personen im Fall ihrer Mitwirkung an Kartellabsprachen mit Wettbewerbern strafrechtliche Sanktionen vor. Als Strafrahmen ist Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen.
Diese Variante sieht zwei voneinander unabhängige Verfahren vor. Die Untersuchung der Wettbewerbsbehörde, die mit Entscheid des Bundeswettbewerbsgerichts abgeschlossen wird, richtet sich allein gegen das Unternehmen. Das Verfahren gegen die verantwortlichen Mitarbeitenden soll gemäss vorgeschlagener Lösung dagegen von der Bundesanwaltschaft (BA) geführt werden und zum erstinstanzlichen Entscheid vor das Bundesstrafgericht führen.
2 Allgemeiner Überblick
2.1 Vorbemerkungen
Das Vernehmlassungsverfahren zur Umsetzung der Motion Schweiger wurde am 30. März 2011 eröffnet und am 6. Juli 2011 beendet.
Zur Vernehmlassung eingeladen wurden alle Kantonsregierungen, die politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie weitere interessierte Organisationen und Personen.