Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten

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Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011

Insgesamt 72 Vernehmlassungsteilnehmende haben eine Stellungnahme eingereicht. Die Stellungnahmen der Konsumentenorganisationen (SKS, FRC und acsi) wurden einzeln gezählt, obwohl sie weitgehend übereinstimmen. Ebenfalls separat gezählt wurde jene des Schweizerischen Arbeitgeberverbands, der mit economiesuisse zusammengearbeitet hat und auf eine eigene Stellungnahme verzichtet.

2.2 Überblick über die Ergebnisse

2.2.1 Allgemeines

Die Revisionsvorlage wurde von den Teilnehmenden im Allgemeinen nicht begrüsst. Die Mehrheit lehnt die Vorlage ab, lediglich eine Minderheit stimmt ihr zu. Breite Kreise stehen ihr mit gemischten Gefühlen gegenüber oder akzeptieren lediglich einen der beiden unterbreiteten Vorschläge (die Sanktionsminderung für Unternehmen wird dabei häufiger befürwortet als die Einführung von Sanktionen gegen natürliche Personen). Fast die Hälfte der Teilnehmenden, die die Motion Schweiger unterstützen, ist mit der unterbreiteten Vernehmlassungsvorlage nicht einverstanden und verlangt Anpassungen.

2.2.2 Sanktionsminderung bei Unternehmen dank Compliance-Massnahmen

Die vorgeschlagene Einführung der Sanktionsminderung für Compliance-Programme auf Gesetzesebene wird von einer kleinen Mehrheit der Teilnehmenden befürwortet. Die meisten Kantone sind jedoch dagegen.

Gewisse Teilnehmende, insbesondere aus Wirtschaftskreisen, erachten die Anliegen der Motion, wonach Compliance-Programme und ihre Auswirkungen gesetzlich verankert werden sollten, als gerechtfertigt. Die meisten unterstützen die Berücksichtigung von Compliance-Programmen, lehnen die Revisionsvorlage aber ab.

Laut gewissen Teilnehmenden fehlt eine kohärente Umsetzung des Verschuldensprinzips.

Mehrere Teilnehmende kritisieren den Umstand, dass die Unternehmen die Wirksamkeit der umgesetzten Compliance-Programme nachweisen müssen (Umkehr der Beweislast).

Zahlreiche Teilnehmende weisen darauf hin, dass die rechtlichen Grundlagen für eine Sanktionsminderung bereits bestehen (Art. 3 und 6 der Sanktionsverordnung) und dass eine Verankerung im Gesetz somit überflüssig ist.

Gewisse Teilnehmende geben zu bedenken, dass die Verfahrensdauer verlängert würde.

Ein Grossteil der Teilnehmenden fordert eine Ausnahmeregelung für KMU oder zumindest eine Anpassung der Regelung.

Gesetzt den Fall, dass die Revision des KG verschoben oder fallengelassen wird, verlangen einige Teilnehmende, dass die Sanktionsverordnung ergänzt wird (obligatorische Berücksichtigung der Compliance-Anstrengungen).

2.2.3 Einführung von Sanktionen gegen natürliche Personen

Die Mehrheit der Teilnehmenden spricht sich gegen die Einführung von Sanktionen gegen natürliche Personen aus. Für mehrere unter ihnen widerspricht die Kriminalisierung der Mitarbeitenden unserer Rechtstradition. Das Kartellrecht muss im Missbrauchsfall den Wettbewerb wiederherstellen, wobei die Verhaltenskorrektur beim Unternehmen und dessen Sanktionierung weiterhin im Vordergrund stehen müssen.

Gewisse Teilnehmende befürchten, dass die Unternehmensführung die Verantwortung auf die Mitarbeitenden abschieben würde.

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