Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011

handelt werden. Sie verlangt, dass die Revision des Sanktionssystems schnell an die Hand genommen wird.

bauenschweiz erachtet es bei Variante B als positiv, dass durch die Anwendung von Strafprozessnormen die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person besser gewahrt bleiben dürften als bei Variante A.

Die Mehrheit der Mitglieder von Swissmem befürwortet Variante B wegen ihrer präventiven Wirkung. Die Studienvereinigung Kartellrecht ist der Ansicht, dass die Freiheitsentziehung eine abschreckende Wirkung haben könnte.

Ablehnende Stellungnahmen

Die Kantone AG und VS teilen die Einschätzung des Bundesrats und lehnen Variante B ab. Die Kantone AG, TG, VD, VS und ZH sind gegen die Verfahren, die länger dauern und mehr Ressourcen erfordern werden, da die zwei Verfahren durch zwei getrennte Untersuchungs- und Entscheidinstanzen (Wettbewerbsbehörde und BA) parallel geführt werden müssen. Der Kanton AI ist der Ansicht, dass die Koordination der zwei Verfahren die Anwendung des Kartellrechts behindert.

Die WEKO und der Kanton VS fürchten eine Schwächung der Bonusregelung, da die Bereitschaft zur Kooperation und zur Einreichung von Selbstanzeigen durch die Unternehmen möglicherweise sinken würden. Der SAV betont, dass nicht ausreichend garantiert sei, dass Mitarbeitende eines Unternehmens, das eine Selbstanzeige einreicht, von einer Strafbefreiung profitieren können.

Der Kanton VD denkt, dass Variante B noch schwieriger umzusetzen ist als Variante A (Verantwortlichkeit natürlicher Personen ist sehr schwer nachweisbar).

Sofern Variante B gewählt wird, würde es gemäss dem Kanton ZH ins Leere stossen, einzig die unmittelbar handelnden Personen ins Recht zu fassen, nicht aber beispielsweise die übergeordneten Organe eines Unternehmens.

Die acsi, die SKS und die FRC sind der Meinung, dass die Bezahlung einer Busse die Konsumentinnen und Konsumenten schwer schädigt, da der bezahlte Betrag in die Staatskassen fliesst, obwohl die Konsumentinnen und Konsumenten von Kartellabreden geschädigt wurden.

Laut economiesuisse müsste bei einer Weiterverfolgung von Kriminalstrafen eine fundamentale Überarbeitung des Gesetzesartikels erfolgen.

economiesuisse, SwissHoldings, die Swiss Retail Federation, Swissmem, die Studienvereinigung Kartellrecht, die IBA und Schindler erachten den Tatbestand als für zu weit und den Täterkreis mit der Erfassung von Unterlassungsdelikten als zu breit gefasst. Swiss-Banking findet, dass der Straftatbestand sorgfältiger eingegrenzt und als Tätigkeitsdelikt ausgestaltet und mithin auf die Unterlassungsvariante im vorgeschlagenen Gesetzesartikel verzichtet werden müsse.

economiesuisse präzisiert, dass die Abhängigkeit der Sanktionierbarkeit von natürlichen Personen vom Verfahren gegen das Unternehmen das Problem der mangelnden Vorhersehbarkeit birgt.

Die Sistierung des Verfahrens gegen die natürliche Person bis zum Abschluss des Verfahrens gegen das Unternehmen dürfte laut economiesuisse mit dem Beschleunigungsgebot für die Verfahren kaum vereinbar sein. economiesuisse weist explizit darauf hin, dass dieses Kriterium zudem die Frage der Parteirechte möglicherweise betroffener Personen in den

2011-10-26/534 \ COO.2101.104.5.2834588 22/28