Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 28 Seiten
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Bericht zu den Ergebnissen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens vom 30. März 2011
Nach Meinung des VSE können auch umfangreiche Compliance-Programme nicht verhindern, dass einzelne Mitarbeitende dennoch Kartellrechtsverstösse begehen. Daher sei es wichtig, dass natürliche Personen wieder direkt verurteilt werden können und gleichzeitig die Sanktion für die betroffenen Unternehmen gemindert wird.
Im Sinne des Verschuldensprinzips (Organisationsverschulden) befürworten economiesuisse und Swissmem die Berücksichtigung von präventiven internen Massnahmen der Unternehmen gegen Kartellverstösse („Compliance Defence“), auch wenn die Umsetzung nur teilweise erfolgt (Swissmem).
Swissmem, Promarca, die Studienvereinigung Kartellrecht und Schindler verlangen
dass auch der Grösse des Unternehmens Rechnung getragen wird.
Der VSE würde eine genaue Regulierung des Verschuldensprinzips vorziehen. Da das Organisationsverschuldenskonzept abgelehnt wurde, bleibt die Frage offen, inwiefern ein Verschulden eine Voraussetzung für die Sanktionierung eines Unternehmens darstellt.
economiesuisse, der VSE, SwissBanking, SwissHoldings und Schindler sind dagegen,
dass die Unternehmen die Wirksamkeit ihrer Programme dartun müssen (inakzeptable Umkehr der Beweislast). economiesuisse, SwissHoldings und SwissBanking denken, dass die Einführung gezielter und nachhaltiger Programme ausreichen sollte. Swissmem betont, dass der vom Unternehmen erbrachte Beweis keine Sanktionsminderung garantiert, und verlangt, dass der Wortlaut geändert wird, um den Unternehmen die Berücksichtigung nachhaltiger Programme zuzusichern. So ist es nach Ansicht von Swissmem Aufgabe der Wettbewerbsbehörde, zu beweisen, dass das Programm nicht mit der notwendigen Nachhaltigkeit betrieben wurde. Die Studienvereinigung Kartellrecht und die IBA betonen, dass eine Umkehr der Beweislast mit der Unschuldsvermutung gemäss Artikel 6 Absatz 2 EMRK unvereinbar sei.
economiesuisse, der VSE, SwissBanking, SwissHoldings, Promarca, die Studienvereinigung Kartellrecht und die IBA weisen darauf hin, dass die Tatsache, dass ein Verstoss trotz Bestehen eines Compliance-Programms stattgefunden hat, immer noch gegen ein Unternehmen verwendet werden kann. economiesuisse verlangt, dass für die Unternehmen eine Darlegungsobliegenheit eingeführt wird, dass diese also die konkreten Massnahmen, die getroffen wurden, in einem Sanktionsverfahren darlegen müssen. economiesuisse schätzt, dass damit ein Anreiz geschaffen würde, sich präventiv über die konkreten wettbewerbsrechtlichen Risiken Rechenschaft zu geben, was bereits zur Verringerung der Gefahr von Verstössen beitragen würde.
Laut der Swiss Retail Federation setzt der Wortlaut von Artikel 49a Absatz 1 KG das Anliegen der Motion nicht vollumfänglich um: Die Formulierung impliziert nämlich, dass ein Kartellrechtsverstoss an sich bereits einem Versagen des Compliance-Programms gleichkommt bzw. dessen Unwirksamkeit verdeutlicht. Für die Swiss Retail Federation muss es genügen, dass ein Unternehmen darlegt, dass angemessene Massnahmen getroffen wurden. Was jeweils als adäquates Programm anzusehen ist, muss nach Ansicht der Swiss Retail Federation im Einzelfall aufgrund der Unternehmenssituation (Marktstellung, Grösse des Unternehmens usw.) beurteilt werden.
Gemäss der IBA muss ein Compliance-Programm die Risiken berücksichtigen, denen eine Unternehmen ausgesetzt ist. Das würde bedeuten, dass zwischen den Programmen von Grossunternehmen und jenen von KMU differenziert werden muss. economiesuisse präzisiert, dass Compliance-Systeme für KMU keinen unakzeptablen Aufwand bringen dürfen. Die IBA und die Studienvereinigung Kartellrecht konkretisieren, dass diese Programme dynamisch anzupassen sein müssen.