Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 31 Seiten
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1 Allgemeines
Am 22. Dezember 2010 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zum Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (hiernach: Übereinkommen). Die Vernehmlassung dauerte bis am 15. April 20111.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) erhielt in diesem Zeitraum insgesamt 85 Stellungnahmen, welche sich zum Vernehmlassungsgegenstand äusserten. Darunter befinden sich alle Kantone, 6 Parteien (CVP-Frauen, FDP, SP, SVP, CSP, Grüne), 8 gesamtschweizerische Dachverbände und lokale Sektionen sowie 45 Organisationen und andere interessierte Kreise.
Von den direkt begrüssten Vernehmlassungsadressaten verzichtete einer ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Bundesgericht). 23 Vernehmlassungsteilnehmer (SP, Agile, ASA Handicap mental, behindertenforum, BKZ, cerebral, forum écoute, Forum Handicap Valais, ftia, insieme, insieme LU, insieme VS, Integration Handicap, procap, Pro infirmis, Pro Mente Sana, retina suisse, SBb, sbv, SGB-FSS, sonos, SPV, SZB) schlossen sich der Eingabe von Égalité Handicap an oder stützen ihre Stellungnahme auf diese ab. Vahs schloss sich der Stellungnahme von INSOS/CURAVIVA an und Justitia et Pax stützen sich auf diejenige des sek ab.
2 Gegenstand der Vernehmlassung
Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens war die Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Das Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der bereits bestehende internationale Menschenrechtsgarantien für die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisiert. Das Übereinkommen wurde am 13. Dezember 2006 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet und bis zum 1. Oktober 2011 von 153 Staaten unterzeichnet (inkl. der EU) sowie von 105 Staaten ratifiziert. Es ist am 3. Mai 2008 nach der zwanzigsten Ratifikation in Kraft getreten.
Ziel des Übereinkommens ist, den vollen und gleichberechtigten Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten, mithin die aktive Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben durch Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Das Übereinkommen verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Dabei schafft das Übereinkommen grundsätzlich keine Sonderrechte, sondern spezifiziert vielmehr die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen und vor dem Hintergrund ihrer besonderen Lebenslagen.
1 http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2010.html#EDA.