Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 31 Seiten

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ten des Parlaments gegeben sind. Ebenfalls zu prüfen sei gemäss zhaw, ob es allenfalls nötig sei, den Behindertenorganisationen zusätzlich einen Sitz in Kommissionen des Bundes, z.B. in der Eidgenössischen Arbeitskommission (Art. 81 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz [ArGV1]) zu gewähren. In diesem Sinne spricht sich auch der SGB-FSS aus und ergänzt, dass der regelmässige Einbezug der Betroffenen-Verbände als Ansprechpartner viel Kosten und administrativen Leerlauf sparen würde.

Avenirsocial und ZSL vertreten die Ansicht, dass die Menschen mit Behinderungen selbst immer noch zu wenig miteinbezogen werden, obwohl Abs. 3 dies klar verlangt. Der Gesetzgeber müsse dafür sorgen, dass behinderte Menschen aller Kategorien selber befähigt und unterstützt werden, um ihre Interessen und Bedürfnisse im Umsetzungsprozess einzubringen.

Der Kanton NW bemängelt, dass im Übereinkommen keine Gründe für die allfällige Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlung von Menschen mit Behinderung erwähnt werden, und dass deshalb die ethischen, gesetzgeberischen und finanziellen Konsequenzen nicht absehbar seien.

5.3 Frauen mit Behinderungen (Art. 6)

Die SKG erachtet es als ausserordentlich wichtig, dass Art. 6 ICRPD das Problem der Mehrfachdiskriminierung anspricht, und fordert, dass in Fällen tatsächlicher Benachteiligung Massnahmen in Übereinstimmung mit Art. 5 BehiG zu ergreifen sind, vor allem zur Beschleunigung der Herbeiführung tatsächlicher Gleichberechtigung, wie in Art. 5 Abs. 4 ICRPD stipuliert.

ICJ-CH und JuCH vermissen im Bericht des Bundesrates zu Art. 6 ICRPD den Hinweis auf das Konzept des Gendermainstreamings und beantragen, den Anwendungsbereich des BehiG zu erweitern und eine Verpflichtung zu derartigen Verfahren (Disability und Gendermainstreaming; Disability und Gender Budgeting) zu statuieren sowie das Büro für Gleichstellung von Menschen mit Behinderung entsprechend zu beauftragen bzw. mit den hierfür nötigen Ressourcen auszustatten (Art. 19 BehiG). Dazu würde auch eine entsprechende Ergänzung des Art. 20 BehiG gehören. Das ZSL moniert, dass Frauen sowohl in der Invalidenversicherung, als auch in anderen Teilen der Sozialversicherung immer noch massiv benachteiligt werden, sowohl gegenüber Männern mit Behinderung wie auch gegenüber nichtbehinderten Frauen und Männern und sieht mit der Ratifizierung des Übereinkommens eine unumgängliche Pflicht zur Überarbeitung des Lebenslaufsmodells, welches der Invalidenversicherung zugrunde liegt.

5.4 Zugang zur Justiz (Art. 13)

Der Kanton LU hält dafür, dass das BehiG gemäss seinem Art. 3 einen viel engeren Anwendungsbereich hat als das Übereinkommen und dass etwa der in Art. 13 ICRPD geregelte Zugang zur Justiz nicht vom BehiG erfasst sei. Die wirksame mittelbare und unmittelbare Teilnahme am Verfahren durch behinderte Personen werde jedoch teilweise schon heute in der schweizerischen Rechtsordnung sichergestellt, namentlich in Artikel 143 Abs. 7 Strafpro-