Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 31 Seiten
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sein Art. 24 Abs. 5, aber auch das BehiG) im Bildungsbereich Inklusion als Grundsatz verlangt, und dass von den Vertragsstaaten angemessene Vorkehrungen auf allen Ebenen der Bildung und des lebenslangen Lernens verlangt werden, um das Konzept des inklusiven Bildungssystems effektiv und auf allen Ebenen in die Praxis umzusetzen.
Die Kantone BS, BL und VS sind der Meinung, dass die schulische Integration und eine integrierte Berufsbildung zentrale Voraussetzungen für ein selbstbestimmtes Erwerbsleben für Menschen mit Behinderung sind. In diesem Sinne haben sie die in Art. 24 verankerten Forderungen bereits grösstenteils gesetzgeberisch umgesetzt (seit dem Schuljahr 09/10 besucht z.B. eine Mehrheit der Schüler und Schülerinnen mit einer geistigen Behinderung in BS die Regelschule, BL und VS sind dem Sonderpädagogik-Konkordat vom 25.10.2007 beigetreten). SO befindet sich nach eigenen Angaben ebenfalls auf dem vom Übereinkommen vorgeschlagenen Weg, unter anderem dank fortschrittlicher kantonaler Gesetzgebung im schulischen Bereich. Obwohl der Kanton die Bedenken der SODK und der EDK nachvollziehen kann, wonach eine Umsetzung von Art. 24 Vollzugsprobleme nach sich ziehen könnte, lehnt er einen Vorbehalt zu Art. 24 ICRPD ausdrücklich ab und ist bereit, die Ziele schrittweise in einem längeren Prozess umzusetzen.
Der Kanton LU geht gestützt auf den Wortlaut des Übereinkommens und den erläuternden Berichts davon aus, dass die Ratifikation keine neuen direkten Ansprüche von Betroffenen zur Folge haben wird.
SO, SZB und ASA Handicap mental sehen ein Risiko, dass mit der Umsetzung des integrativen Ansatzes die bisherigen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen auf spezialisierte Kompetenzzentren redimensioniert werden könnten. Der SZB plädiert daher dafür, Grundsätze wie „Integration vor Separation plus Ausnahmeregeln“ in der Gesetzgebung zu verankern, um zu gewährleisten, dass separative Lösungen für gewisse Situationen immer noch adäquat angeboten werden können.
Autismus Schweiz fordert eine Ratifikation des Übereinkommens, da dieses die dringend notwendige Verbindlichkeit bringt, den Zugang zu einem integrativen Unterricht sicherzustellen und das Recht auf lebenslanges Lernen auch für Menschen mit Behinderung anzuerkennen.
SH, avenirsocial, Friedensrat und ZSL monieren, dass die zwischen Deutschland, Liechtenstein Österreich und der Schweiz abgestimmte amtliche Übersetzung des Übereinkommens ins Deutsche insofern ungenügend ist, als einige zentrale Begriffe unzutreffend ins Deutsche übertragen worden sind. So würde namentlich das englische Wort „inclusion“ fälschlicherweise mit dem deutschen Wort „Integration“ anstatt „Inklusion“ gleichgesetzt.
Die Kantone GE, SH, UR, NW und ZG vertreten die Ansicht, dass das Übereinkommen mit seinem inklusiven Ansatz weit über das geltende BehiG hinausgeht.
Die Kantone GR und NW melden, dass sie sich mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) bereits auf den Weg der Integration begeben haben, und dass die verlangte Ausrichtung zum Grundsatz der Inklusion eine einschneidende Massnahme bedeuten würde.