Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 31 Seiten
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dung durchgeführt werden können, vor allem im Rahmen der Kultur (Art. 16 Bst. e BehiG) und der (allgemeinen) Bildung (Art. 16 Bst. a BehiG). Hier ist gemäss JuCH das Gender Budgeting unerlässlich. Ferner sei die Weiterbildung rollend zu evaluieren, wobei mittels systematischen Vorgehens (Gender Mainstreaming, Gender Controlling, Gender Budgeting) die Geschlechterperspektive besonders zu erfassen sei. Schliesslich erachtet es JuCH als wichtig, eine zentrale Stelle zu haben, welche die Bildungsangebote (Weiterbildung, lebenslanges Lernen, allgemeine Bildung) für behinderte Menschen und besonders für behinderte Frauen koordiniert, sichtbar macht und den Zugang dazu erleichtert.
Der SZB empfiehlt im Zusammenhang mit der sehbehindertengerechten Gestaltung von Qualifikationsverfahren, Prüfungen und Unterricht in den Bereichen Aus-, Fort- und Weiterbildung an dieser Stelle als Konkretisierung von Art. 8 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG die nationale Verbindlichkeitserklärung des „Nachteilsausgleichs“ für alle Altersgruppen und dessen Verankerung in Querschnitts- und Rahmengesetzen wie etwa dem Weiterbildungsgesetz; ferner soll dieser in Spezialgesetzen wie etwa dem Invalidengesetz behinderungsbedingt spezifiziert werden (zu Beruf und Bildung [Art. 27 Abs. 1 Bst. d und e i.V.m. Art. 24 ICRPD] siehe auch Ziff. 4.2.4).
Der SAV lehnt das Konzept des inklusiven Bildungssystems im Bereich der Berufs- und Weiterbildung ab, und ist der Ansicht, dass die jeweiligen Firmen die Ausbildung ihrer behinderten Angestellten situationsbedingt und individuell lösen sollten.
Der Kanton TG merkt bezüglich Art. 24 Abs. 2 Bst. b ICRPD an, dass die Forderung nach unentgeltlichem Zugang zu weiterführenden Schulen den geltenden Verfassungsbestimmungen auf Bundes- und Kantonsebene (Art. 62 Abs. 2 BV; § 71 Abs. 2 Verfassung des Kantons Thurgau) widerspreche, wonach nur der Grundschulunterricht unentgeltlich ist.
4.2.4.4 Zugang zur höheren Bildung (Universität)
Grüne und SGB-FSS merken an, dass der Zugang für behinderte Studenten zu Universitäten, ETH oder höheren Fachschulen ebenfalls immer noch erschwert ist. Der Kanton ZH erkennt im Hochschulbereich ebenfalls erheblichen Handlungsbedarf.
4.2.4.5 Weitere Bemerkungen
11 Kantone (AG, AR, BE, GE, GR, OW, SG, SH, TG, UR, ZG) teilen im Allgemeinen die Ein-
schätzung der Stiftung Schweizer Zentrum für Heil-und Sonderpädagogik (SZH/CSPS), wo-
nach die Umsetzung von Art. 24 ICRPD schwierig wäre.
Die Kantone AG, AR, BE, FR, GL, NW, SG, SH, SZ, UR und ZG fordern bezüglich Art. 24 ICRPD das Anbringen eines Vorbehalts, ebenfalls mit der Begründung, dass die Umsetzung einzelner Ziele des Artikels im Kanton zu grösseren Vollzugsproblemen führen könnte. Die Kantone GE und SG wollen dem Artikel erst zustimmen, wenn zusätzliche Informationen über die möglichen Auswirkungen vorhanden sind.