Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 31 Seiten

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rend der Arbeit. In anderen Bereichen bestehe gesetzgeberischer Handlungsbedarf, so z.B. im Zusammenhang mit der Belästigung am Arbeitsplatz, der Förderung der Chancengleichheit und fehlenden Spezialverfahren, welche es behinderten Menschen ermöglichen sollten, ihre Rechte geltend zu machen. Diese wären gemäss den Kantonen GE und ZH im BehiG zu verankern. Ferner wäre laut Kanton ZH eine Stärkung des EBGB zu prüfen, damit dieses die Massnahmen anordnen könnte.

Die CSP ist der Ansicht, dass die Umsetzung des Artikels nur mit konsequenter Unterstützung und Schaffung von Anreizen zugunsten der Arbeitgeber realisiert werden kann.

FDP, Centre Patronal und SAV fürchten die Einführung eines in der Schweiz unbekannten „Rechts auf Arbeit“ sowie die Einführung von Beschäftigungsquoten für Menschen mit Behinderung, welche kontraproduktive Auswirkungen haben würden und bereits vom Parlament im Rahmen der 6. IV-Revision abgelehnt worden seien. Der SAV unterstreicht, dass ein Ansatz, welcher auf der freiwilligen Initiative der Unternehmer basiert, dem Konzept des Art. 27 ICRPD unbedingt vorzuziehen sei.

Für den Kanton TG erscheint die in Abs. 1 Bst. b vorgesehene absolute Gleichstellung von behinderten und nichtbehinderten Menschen aus wirtschaftlicher Sicht problematisch, zumal bereits das BehiG und das IVG dem Bund die Möglichkeit geben, Projekte und Pilotversuche zur beruflichen Integration für Menschen mit Behinderung zu unterstützen. Weiter fänden sich im IVG diverse Massnahmen, welche im Hinblick auf eine berufliche Integration von behinderten Personen eine ähnliche Wirkung wie das Übereinkommen entfalten würden (Vermittlung von Starthilfen, Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen etc.). Aufgrund dieser Regelungen erachtet der Kanton die Übernahme einer absoluten Gleichstellung im Sinne des Übereinkommens als kontraproduktiv und beantragt, im Falle einer Ratifizierung einen Vorbehalt zum Art. 27 ICRPD anzubringen.

Der SGV erachtet es als illusorisch, ohne entsprechende Einschränkungen die Chancengleichheit in der Arbeitswelt zu propagieren, da behinderte Personen meist nicht die gleichen Leistungen erbringen könnten wie Mitarbeitende ohne psychische oder körperliche Beeinträchtigung, was beispielsweise deren Aussichten auf die Übernahme anspruchsvollerer Tätigkeiten schmälert.

Die zhaw sieht im Bereich der Erwerbsarbeit bereits heute grossen gesetzgeberischen Handlungsbedarf und legt im Anhang ihrer Vernehmlassung einen u.a. am Gleichstellungsgesetz (GlG) orientierten, ausformulierten Vorschlag eines Gesetzes über die Gleichstellung von Arbeitnehmenden mit Behinderungen bei.

5 Weitere Bemerkungen der Vernehmlassungsteilnehmer

Die Vernehmlassungsteilnehmer haben sich z.T. intensiv mit dem Übereinkommen auseinandergesetzt und umfangreiche Stellungnahmen verfasst. Im Folgenden sind die wichtigsten spezifischen Beiträge artikelweise aufgenommen, soweit sie im Rahmen der Darstellung der Hauptanliegen noch nicht abgedeckt worden sind.