Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 31 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht

zessordnung (StPO), wonach sprech- und hörbehinderte Personen schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen werden müssen. Daher sei es prüfenswert, entsprechende Vorschriften auch in der Zivilprozessordnung (ZPO), namentlich beim Zeugnis (Art. 169 ff.), bei der Parteibefragung (Art. 191) und der Beweisaussage (Art. 192) sowie im kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zu verankern.

ICJ-CH, JuCH und zhaw bemängeln, dass eine besondere Schulung der Justizpersonen für Menschen mit Behinderung weitgehend durch private Berufsorganisationen sichergestellt wird (Richterinnenvereinigung, Juristinnen Schweiz u.ä.). Sie beantragen, dass eine gesetzliche Grundlage eventuell im BehiG oder aber im erwarteten Gesetz über Weiterbildung zu schaffen sei, wonach der Bund diese Weiterbildungen massgeblich unterstützen soll. SO hält fest, dass eine besondere Schulung für im Justizwesen tätige Personen im Kanton bisher nicht durchgeführt wurde, jedoch bei Bedarf Fachpersonen für Befragungen und Einvernahmen beigezogen würden.

Gemäss FAssiS, MERS und ZSL erfüllt die Schweiz die Anforderungen aus Art. 13 in verschiedener Hinsicht noch nicht. So seien zum Beispiel IV-Rentner vom kostenlosen Zugang zum Sozialversicherungsgericht ausgeschlossen, was eine klare Diskriminierung dieser Personengruppe darstelle. Ferner sei behinderten Personen oft der faktische Zugang zum Gericht verwehrt, da sie nicht über die nötigen Mittel verfügten, um sich einen Anwalt zu leisten. Insbesondere gegenüber Diskriminierung durch Private stünden keine effektiven rechtlichen Instrumente (z.B. Beschwerde- und Klagerecht durch Behindertenorganisationen) zur Verfügung.

5.5 Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Art. 15)

24 Vernehmlassungsteilnehmer (SP, Agile, ASA Handicap mental, behindertenforum, BKZ, cerebral, Égalité Handicap, forum écoute, Forum Handicap Valais, ftia, insieme, insieme LU, insieme VS, Integration Handicap, procap, Pro infirmis, Pro Mente Sana, retina suisse, SBb, sbv, SGB-FSS, sonos, SPV, SZB) unterstreichen die wichtige Bedeutung, welche der Artikel gerade für Menschen mit Behinderung hat. Wie bereits mehrmals vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkannt worden sei, könne es sein, dass eine Behandlung, welche im Hinblick auf nicht behinderte Menschen noch nicht die Intensität der Folter oder der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufweist, im Hinblick auf eine Person mit Behinderung als solche zu betrachten sei.

5.6 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch (Art. 16)

Gemäss 28 Vernehmlassungsteilnehmern (SP, CSP, Grüne, Agile, ASA Handicap mental, behindertenforum, BKZ, cerebral, Égalité Handicap, forum écoute, Forum Handicap Valais, ftia, insieme, insieme LU, insieme VS, Integration Handicap, NKS, procap, Pro infirmis, Pro Mente Sana, retina suisse, SBb, sbv, SGB-FSS, sonos, SPV, SZB, ZSL) belegen wiederkehrende Missbrauchsfälle die besondere Schutzbedürftigkeit von Menschen mit Behinderung