Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 31 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 26Fedlex · Ergebnisbericht
FAssiS betrachtet die Sterilisation von urteilsfähigen Personen als nur schwer vereinbar mit Art. 23 ICRPD. Gemäss ZSL herrscht im Bereich Familie und Behinderung viel Nachholbedarf, etwa insofern als behinderte Menschen, welche heute eine Familie gründen wollen gemäss den heutigen Regelungen im IVG finanziell eher bestraft als unterstützt werden.
5.10 Gesundheit (Art. 25)
Die Kantone ZG und ZH sehen bei der Invaliden- und Krankenpflegeversicherung und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung keinen Bedarf an gesetzlichen Änderungen im Hinblick auf die Ratifikation und der Kanton LU sieht im Bereich Invalidenversicherung zahlreiche Forderungen bereits erfüllt oder demnächst realisiert.
Gemäss Kanton GE werden die vorgeschlagenen Massnahmen allgemein im Kanton bereits umgesetzt oder stimmen mit den Zielen der Kantonsregierung im Bereich Gesundheit überein. Bezüglich Art. 25 Bst. e ICRPD (Diskriminierungsverbot im Bereich Versicherungen) bestehe aber die Gefahr eines Widerspruchs mit dem Landesrecht (namentlich der Vertragsfreiheit), und es müsse in der Botschaft präzisiert werden, ob es dem Staat erlaubt wäre, direkt in das Vertragsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherten einzugreifen, um die Versicherung zu zwingen, einen Versicherungsvertrag abzuschliessen, um eine etwaige Diskriminierung zu vermeiden.
Laut FAssiS, ICJ-CH, JuCH und zhaw gibt es im Krankenversicherungswesen eine feststellbare Tendenz zur Entsolidarisierung (Krankenversicherungsgesetz [KVG] und Versicherungsvertragsgesetz [VVG]), welche im Hinblick auf die drohende Diskriminierung von behinderten Menschen problematisch ist und es verdient, gesetzgeberisch angegangen zu werden. In der anstehenden Revision des VVG sowie im Zusammenhang mit Neuregelungen der obligatorischen Krankenversicherung im KVG sei deshalb dem Schutz behinderter Menschen vor Diskriminierung (JuCH und SKG: insbesondere behinderter Frauen) spezifische Aufmerksamkeit zu schenken.
Der Kanton SO erinnert daran, dass sich die Prämien für Zusatzversicherungen und Lebensversicherungen nach VVG am Risikoprinzip orientieren, womit eine Behinderung ebenso wie eine vorbestehende Krankheit bei der Prämienbemessung berücksichtigt werde. Der Kanton betont, dass es sich dabei nicht um eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung handelt, da verschiedene Risiken berücksichtigt werden.
Der Kanton LU sieht einen möglichen Handlungsbedarf im Zusammenhang mit Art. 27 ICRPD (Arbeit und Beschäftigung), welcher sich schon heute aus der Diskrepanz der Begriffsinhalte von „Behinderung“ nach dem Übereinkommen und von „Invalidität“ nach dem IV-Gesetz ergibt.
ASA Handicap mental bemängelt den ungenügenden Zugang zu Leistungen im Gesundheitswesen für geistig behinderte Menschen und ist der Ansicht, dass die Schweiz diesbezüglich vor allem im Präventivbereich und im Bereich der Alterspflege zusätzliche Anstrengungen unternehmen muss. Retina Suisse vertritt die Ansicht, dass Patienten mit einer Netzhautdegeneration selten effektiv behandelt werden können, und dass für diese Perso-