Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 31 Seiten
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Der Kanton AG bezeichnet die Umsetzung der Forderung nach Inklusion im Kanton als undenkbar und nicht mehrheitsfähig.
4.2.4.2 Vorschulischer Bereich, Zugang zu Grund-, Primar-, und Regelschule
Für den vorschulischen Bereich wird laut dem NKS Art. 18 der UNO-Kinderrechtekonvention (KRK) wichtig, wonach die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung zu unterstützen sind, und eine familienergänzende Kinderbetreuung gefördert werden muss. Mit dem staatlichen Auftrag, den die Kantone mit der Annahme von HarmoS übernommen hätten, kämen alle Kinder ab dem vollendeten 4. Lebensjahr in den Genuss schulischer Bildung. Im Sonderpädagogik-Konkordat werde dieser frühe Bildungs- bzw. Förderbedarf bereits ab Geburt bzw. ab Erkennen der Behinderung anerkannt.
Grüne, Autismus Schweiz, insieme, insieme LU, insieme NE, insieme VS und procap stellen fest, dass in der Schweiz immer noch viel zu wenig Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinderung die Möglichkeit haben, die Regelschule zu besuchen. Laut PF und Pro Infirmis werden zwar in den Kantonen Strukturen für die integrative Schulung umgesetzt, das Tempo und die Art und Weise der Umsetzung sei aber je nach Kanton unterschiedlich.
Der SGB-FSS bemängelt, dass bisher kaum ein Kanton Art. 20 Abs. 3 BehiG umgesetzt und dafür gesorgt hat, dass wahrnehmungs- und artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche die Möglichkeit erhalten, eine auf ihre Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik zu erlernen. Diesbezüglich erhofft sich der SGB-FSS eine Verbesserung mit dem Beitritt zum Übereinkommen.
LU, TG, UR, FDP, SVP, SGV und Centre Patronal sprechen sich zwar für eine Integration von behinderten Kindern in das reguläre Schulsystem aus, jedoch nur, solange es dem Kindswohl dient. Eine systematische Integration sei auf keinen Fall wünschenswert, da einige behinderte Kinder eine Spezialbetreuung bräuchten. Nach Ansicht der SVP könnte dies für das Schulsystem gravierende Folgen haben. Schliesslich sollen laut dem Kanton LU Eltern weiterhin über kein absolutes Recht verfügen, die Schulform ihrer Kinder auszuwählen.
4.2.4.3 Zugang zu Berufs- und Weiterbildung
Gemäss Kanton BL bestehen Grenzen der Inklusion dort, wo Ausbildungsabschlüsse aufgrund der Behinderung nicht erreicht werden können und das Bereitstellen von Lehrstellen staatlich nur bedingt steuerbar ist. Bei der Forderung nach Inklusion müsse daher der Grundsatz der Verhältnismässigkeit mitbedacht werden.
ASA Handicap mental, SZB, ICJ-CH, JuCH und zhaw stellen fest, dass der Zugang zur Weiterbildung für behinderte Menschen noch stark erschwert ist und fordern, dass das das vom Bundesrat in Aussicht gestellte Gesetz über Weiterbildung den Rechten behinderter Menschen (JuCH: insbesondere von behinderten Frauen) auf berufliche Weiterbildung und auf darüber hinausgehendes „Lebenslanges Lernen“ Rechnung trägt. Hierfür sind laut ICJ-CH und JuCH Behindertenorganisationen und Behinderten-Frauenorganisationen gemäss Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens (Einbezug der Betroffenen bei der Umsetzung der Konvention) speziell mit einzubeziehen. Darüber hinaus seien mehr Ressourcen bereit zu stellen, damit Programme im Sinne von Art. 16 und Art. 14 Abs. 4 BehiG im Zusammenhang mit der Bil-