Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 31 Seiten

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und den Bedarf an weiteren Massnahmen im Hinblick auf die Ratifikation des Übereinkommens.

Der Artikel zeigt für 27 Vernehmlassungsteilnehmer (SP, CSP, Agile, ASA Handicap mental, Autismus Schweiz, behindertenforum, BKZ, cerebral, Égalité Handicap, forum écoute, Forum Handicap Valais, ftia, insieme, insieme LU, insieme VS, Integration Handicap, NKS, procap, Pro infirmis, Pro Mente Sana, retina suisse, SBb, sbv, SGB-FSS, sonos, SPV, SZB), mit welchen Massnahmen Missbrauch und Gewalt zu bekämpfen sind und wie Eltern bei der Betreuung unterstützt werden können.

Das ZSL erachtet vor allem eine bessere und vor allem unabhängige Überwachung der Behindertenheime als essentiell, um die Ziele in Art. 16 ICRPD zu erfüllen. Der Kanton SO informiert diesbezüglich, dass die Behindertenheime gestützt auf die Kantonsverfassung und das kantonale Sozialgesetz der Bewilligung und Aufsicht unterstehen, was diverse Präventivmassnahmen zum Schutze vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch beinhaltet. Bei Menschen mit Behinderung, die in Privathaushalten leben, komme insbesondere den Vormundschaftsbehörden und den Beratungsstellen eine gewisse Aufsichtsfunktion zu. Weitere Massnahmen stünden jedoch zur Diskussion. Die SKG nimmt an, dass Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch stark geschlechterspezifisch seien und erachtet es als wichtig, dass die notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen für geschlechtersensible Präventions- und Interventionsmassnahmen zum Schutze von Menschen mit Behinderung zur Verfügung gestellt werden.

5.7 Persönliche Mobilität (Art. 20)

Der Kanton ZG sieht beim öffentlichen Verkehr keinen Bedarf an gesetzlichen Änderungen.

Gemäss Pro infirmis bewegt sich die Schweiz im Bereich persönlicher Mobilität bereits jetzt auf dem im Übereinkommen vorgezeichneten Weg. Einerseits habe das Land in den vergangenen Jahren mit den notwendigen Anpassungen im öffentlichen Verkehr das Reisen für Mobilitätsbehinderte erleichtert (z.B. vermehrter Einsatz von Verkehrsmitteln mit Niederflurtechnologie), andererseits sei mit dem BehiG für die bestehenden Anlagen und Rollmaterialien eine Frist für die Anpassungen bis 2024 gesetzt, womit unter anderem auch die Lebensdauer der Infrastrukturen berücksichtigt worden sei. Es gehe nun darum, die vorhandenen Lücken zu schliessen.

Laut Kanton GR lässt der erläuternde Bericht offen, welche finanziellen Konsequenzen die Verpflichtung zur Schaffung einer barrierenfreien Umwelt für die Kantone nach sich zieht. Der Kanton beantragt eine sinngemässe Ergänzung. Der Kanton LU sieht die Entstehung erheblicher Mehrkosten, sollte im Bereich Mobilität die absolute Gleichstellung erreicht werden. Gleichzeitig sei es fraglich, ob dieses Ziel überhaupt erreicht werden könne.

Der Kanton TG erachtet eine Ratifikation deshalb als unnötig, weil die Schweiz die von Art. 20 verfolgten Ziele bereits heute umsetzt.