Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 31 Seiten

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nen unbedingt ein erleichterter Zugang zu Behandlungen ermöglicht werden müsste, um die Auswirkungen der Behinderung zu mindern.

5.11 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz (Art. 28)

Gemäss SZB herrschen Diskriminierungen aufgrund der verschiedenen, erst im Alter in Erscheinung tretenden Formen von Behinderung gegenüber dem entsprechenden Status im Erwerbsalter. Diesbezüglich bestehe im Falle einer Ratifikation administrativer Handlungsbedarf, da das Sozialversicherungswesen auf Beseitigung von Ungerechtigkeiten zu überprüfen wäre.

Aus Sicht der SKG sind die negativen Folgen von Mehrfachdiskriminierungen von Frauen und Mädchen mit Behinderungen im Bereich des sozialen Schutzes und der Armutsbekämpfung besonders augenfällig. Die Organisation beantragt deshalb, dem Art. 28 Abs. 2 Bst. b besondere Beachtung zu schenken.

Das SZL kritisiert, dass der erläuternde Bericht zwar das schweizerische Dreisäulensystem der sozialen Vorsorge ausführt, dabei aber nicht erwähnt, dass für erwerbsunfähige Menschen (IV-RentnerInnen) weder die zweite noch die dritte Säule offen stehen und das System der Ergänzungsleistungen anstelle einer existenzsichernden IV-Rente dafür sorgt, dass sie lebenslang zur Armut (Vermögensverzehr) und erniedrigenden Kontrollprozeduren durch das Amt für Zusatzleistungen verurteilt seien. Diesbezüglich bestehe eine klare Diskrepanz zu den Vorgaben des Übereinkommens.

Für die FDP und den SAV stellt sich die Frage, inwiefern dieser Artikel mit der aktuellen IV-Revision kompatibel ist. Sie befürchten, dass das Erfordernis, den Lebensstandard von behinderten Menschen und ihrer Familien konstant zu verbessern, negative Auswirkungen auf die Finanzen der hoch verschuldeten IV haben könnte.

5.12 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben (Art. 29)

Der SZB sieht bei der Umsetzung des Zugangs zu den Bürgerrechten, Abstimmungen und Wahlen (in Art. 8 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 BehiG konkretisiert) insofern administrativen Handlungsbedarf, als dass der Bund und 19 Kantone nach wie vor nicht bereit seien, die Kosten für die Übertragung ihrer mehrsprachigen Abstimmungsunterlagen in ein für Sehgeschädigte zugängliches Format (Audio) zu tragen. Ferner bestehe für die Betroffenen ein inhaltliches Zugänglichkeitsproblem, da sie die Wahlzettel nicht selbständig ausfüllen könnten. Schliesslich sei es einem blinden oder sehbehinderten Bürger aufgrund diverser technischer Barrieren heute nicht möglich, seine Steuererklärung selbstständig auszufüllen, was ihn dazu zwinge, seine persönlichen und finanziellen Angelegenheiten offenzulegen.

Der Kanton SO sieht hier ebenfalls einen grundsätzlichen Handlungsbedarf und bestätigt, dass im Kanton die Wahlmaterialien blinden und sehbehinderten Menschen nicht in Brailleschrift zugestellt werden, und dass die Abstimmungserläuterungen nicht als Hörzeitschrift zur Verfügung stehen. Gleichzeitig ginge der Kanton aber davon aus, dass diese Personen