Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 31 Seiten
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aufgrund ihrer sozialen Einbettung konkrete Hilfestellung in ihrem Umfeld erhalten, welche ihnen erlaubt, ihre politischen Rechte wahrzunehmen.
5.13 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (Art. 30)
Aus Sicht des Kantons BS gehen die Anforderungen des Übereinkommens in diesem Bereich nicht weiter als die bestehende Bundesgesetzgebung. Soweit die kantonalen Regelungen also die Anforderungen des BehiG erfüllten, genügten sie demnach auch den Anforderungen des UNO-Übereinkommens.
Gemäss Kanton AG ist im BehiG nur die Zugänglichkeit zu Gebäuden und Anlagen, nicht jedoch die Zugänglichkeit der Formate des kulturellen Angebots geregelt. Eine entsprechende rechtliche Anpassung hätte deshalb nicht auf kantonaler Ebene sondern primär im BehiG zu erfolgen, was für die Kantone jedoch nicht zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen führen dürfe.
Laut Pro infirmis sind zwar in den letzten 10 Jahren in diesem Bereich Fortschritte gemacht worden, behinderte Menschen würden in der Schweiz aber noch immer durch vielfältige Hindernisse an der Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport eingeschränkt und teilweise gar ausgeschlossen. Für ICJ-CH besteht abgesehen vom Sport in allen Bereichen Verbesserungsbedarf. Vor allem für ältere behinderte Menschen, die nicht in Institutionen leben und deren Anzahl in Zukunft steigen werde, seien Angebote für die Teilnahme am kulturellen Leben behindertengerecht zu verbessern.
25 Vernehmlassungsteilnehmer (SP, Agile, ASA Handicap mental, Avenirsocial, behindertenforum, BKZ, cerebral, Égalité Handicap, forum écoute, Forum Handicap Valais, ftia, insieme, insieme LU, insieme VS, Integration Handicap, procap, Pro infirmis, Pro Mente Sana, retina suisse, SBb, sbv, SGB-FSS, sonos, SPV, SZB) sind der Ansicht, dass die Angebote im Bereich Kultur, Erholung, Freizeit und Sport flächendeckend und für alle Menschen mit Behinderung zugänglich gemacht werden sollen, in Übereinstimmung mit Art. 3 ICRPD (Allgemeine Grundsätze), welcher im Lichte der Präambel und des Art. 1 ICPRD (Zweck) auszulegen sei.
Diesbezüglich präzisiert der SZB, dass zum Beispiel Abs. 4 des Art. 30 ICRPD die grosse Bedeutung der Gebärdensprache unterstreiche, und dass in diesem Zusammenhang auch Gebärdendolmetschen für taubblinde und hörsehbehinderte Menschen berücksichtigt werden müssen. Zwar sei die Gesetzgebung entsprechen angepasst worden (Art. 24 lit. c Urheberrechtsgesetz [URG]), faktisch müsse aber oft auf die Übertragung verschiedener Bücher in für blinde und sehbehinderte Leser/innen zugängliche Formate verzichtet werden, da Gelder, die früher für die Übertragung verwendet worden seien nun für die unterdessen sieben mal höheren Gebühren eingesetzt würden. Ferner muss laut Retina Suisse, SBV und SZB der Zugang zu kulturellem Material wie z.B. Filmen sehbehinderten Menschen vermehrt in einem zugänglichen Format (Audiodeskription) angeboten werden.
Bezüglich des Zugangs zu Fernsehprogrammen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b ICRPD) empfindet es der SBb als äusserst stossend, dass im Rahmen der Novellierung des Radio- und Fernseh-