Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 31 Seiten

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tet und dabei einen besonderen Augenmerk auf Art. 19 (unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft) und 24 (Bildung) des Übereinkommens wirft.

12 Vernehmlassungsteilnehmer (AR, GE, GL, GR, SG, SH, SO, LU, SZ, TG, FDP, SAV) schliessen nicht aus, dass gewisse Artikel des Übereinkommens von den schweizerischen Gerichten im Sinne von direkt einklagbaren, also justiziablen Individualrechten interpretiert werden, und sehen dies als mögliche Hauptursache für den ihrer Meinung nach erwarteten Mehraufwand.

11 Kantone (AG, AR, BE, FR, GL, GR, SG, SZ, UR, ZG sowie - eine Ratifikation grundsätzlich ablehnend - TG) betrachten es als angezeigt, zu einzelnen Artikeln des Übereinkommens Vorbehalte anzubringen (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen sub. Ziff. 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.2.4 und 4.2.5).

Die FDP äussert sich besorgt, dass die direkte Anwendbarkeit einzelner Artikel im Übereinkommen mittelbar die direkte Anwendbarkeit des internationalen Übereinkommens über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) zur Folge haben könnte.

AR, FDP und Friedensrat bemängeln, dass der erläuternde Bericht keine präzisere Prognose zum legislativen und administrativen Handlungsbedarf macht, sondern es vorzieht, die Vernehmlassungsadressaten dazu zu befragen.

ICJ-CH beantragt, dass der kantonale Regelungsbedarf gegebenenfalls im BehiG ausdrücklich vermerkt wird, soweit nicht bereits durch spezialgesetzliche Vorschriften die Verpflichtungen umgesetzt sind oder werden. Für den Friedensrat drängt sich mit dem Beitritt zum Übereinkommen gar eine Änderung mehrerer Verfassungsbestimmungen, einhergehend mit einer Totalrevision des BehiG auf.

Graphik: Grundsätzliche Haltung der Kantone zur Ratifikation des Übereinkommens

Gesamtüberblick der Kantone

Zustimmung ohne Vorbehalt Zustimmung unter Vorbehalt Ablehnung