Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 31 Seiten

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4.2.5 Arbeit und Beschäftigung (Art. 27)

Der Kanton LU verweist auf die Massnahmen, welche bereits unternommen wurden, um die Beschäftigung von behinderten Menschen im öffentlichen Sektor zu fördern und sieht diesbezüglich keinen zusätzlichen legislatorischen oder administrativen Handlungsbedarf.

29 Vernehmlassungsteilnehmer (SP, Grüne, Agile, ASA Handicap mental, Autismus Schweiz, behindertenforum, BKZ, cerebral, Égalité Handicap, forum écoute, Forum Handicap Valais, ftia, insieme, insieme LU, insieme VS, Integration Handicap, MERS, procap, Pro infirmis, Pro Mente Sana, retina suisse, SBb, sbv, sek, SGB-FSS, sonos, SPV, SZB, SZL) erachten den Artikel für die Schweiz als zentral und unabdingbar, da er der unsicheren Rechtslage in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und der damit einhergehenden wiederholten Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz entgegenwirkt. Laut dem SZB wird insbesondere im BehiG das Gebiet des beruflichen Erwerbs praktisch ausgeklammert. Für Travail.Suisse, SZB und ses leistet der Artikel deshalb wichtige Konkretisierungen aus Sicht des Arbeitnehmenden, wie z.B. das gleiche Entgelt für gleichwertige Arbeit oder die Förderung der Beschäftigung der Betroffenen im privaten Sektor, u.a. auch mit Programmen für positive Massnahmen (Stichwort Beschäftigungspflicht und Quote im Rahmen der IV-Revision). Der Kanton BS begrüsst insbesondere, dass der öffentliche Sektor explizit aufgefordert wird, Menschen mit Behinderung zu beschäftigen.

Insieme, insieme LU, insieme NE, insieme VS, procap und SZB heben zusätzlich die Möglichkeit eines wirksameren Zugangs zu Berufs- und Weiterbildung (zu Beruf und Bildung [Art. 27 Abs. 1 Bst. d und e i.V.m. Art. 24 ICRPD] siehe auch Ziff. 5.24) im Falle eines Beitritts zum Übereinkommen hervor.

Der KV Schweiz begrüsst, dass das Übereinkommen mit Art. 27 wertvolle Vorgaben enthält, die es – ohne formelle Quotenregelung – mit Hilfe vieler Einzelmassnahmen ermöglichen würden, progressiv eine bessere Integration von behinderten Menschen in die Wirtschaft zu erreichen.

Der SBb betont, dass für blinde und sehbehinderte Menschen die bisherigen Massnahmen im Bereich Arbeit und Beschäftigung ungenügend sind. Dies gelte vor allem für die berufliche Eingliederung blinder und sehbehinderter Personen, welche oft durch den rasanten technischen Fortschritt namentlich im EDV-Bereich gebremst oder gar verhindert werde. Deshalb seien die bestehenden Anstrengungen in diesem Bereich durch weitere, in Art. 9 (Zugänglichkeit), 20 (Persönliche Mobilität) und 24 (Bildung) ICRPD enthaltene Massnahmen zu ergänzen.

JuCH beantragt, das Obligationengesetz (OR) und das BehiG seien zu ergänzen, damit wirksame Vorkehrungen gegen Diskriminierung in Form von sexueller und anderer Belästigung von behinderten Menschen, speziell auch behinderten Frauen getroffen werden und entsprechende Schutzbestimmungen erarbeitet und beratende Stellen geschaffen werden.

JU und ZH betonen, dass der Bereich Arbeit und Beschäftigung hauptsächlich durch das ArG geregelt ist und dass Anpassungen deshalb vor allem auf Bundesebene vorgenommen werden müssen. Gemäss Kanton GE sind gewisse Aspekte des Art. 27 ICRPD bereits im ArG und den dazugehörigen Verordnungen geregelt, so z.B. Hygiene und Sicherheit wäh-