Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 31 Seiten
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5.1 Begriffsbestimmungen (Art. 2)
Die SKG begrüsst es ausserordentlich, dass die Geschlechterperspektive konsequent im Übereinkommen eingeflossen ist und erachtet Mehrfachdiskriminierung im Bereich Geschlecht und Behinderung als ein gesamtgesellschaftliches Problem, welches mit einer Ratifikation wirksam bekämpft werden könnte.
Der SGB-FSS hebt hervor, dass das Übereinkommen die Position der bisher unterdrückten Gebärdensprache in der Schweiz erheblich stärken würde, da sie im Vertragstext (u.a. im Art. 2) mehrmals erwähnt wird. Entgegen anderer Staaten, habe es die Schweiz bis anhin vermieden, die Gebärdensprache in ihrer Verfassung zu erwähnen. Beim Bund finde sich das Wort nur auf Gesetzesstufe (etwa Art. 14 BehiG).
Einer Stärkung der Gebärdensprache sieht der Kanton JU skeptisch entgegen, da er einen beträchtlichen Mehraufwand in Form von Übersetzungen befürchtet.
Der Kanton TI betont, dass der Begriff der angemessenen Vorkehrungen, wie er in Art. 2 Abs. 4 ICRPD zu finden ist, rechtlich auf Bundesebene geregelt ist, z.B. im BehiG oder im Arbeitsgesetz (ArG). Damit diese wichtigen Grundsätze nicht unterschiedlich gewichtet und geregelt oder durch geografische und/oder finanzielle Erwägungen diktiert werden, sei eine stärkere nationale Koordination zu prüfen.
Die zhaw geht davon aus, dass das Unterlassen angemessener Vorkehren zur Behebung von Nachteilen behinderter Personen im Alltag gemäss Art. 2 i.V.m. Art. 5 ICRPD (Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung) eine verbotene Diskriminierungsform darstelle, und dass die Umsetzung dieser Vorgabe ins nationale Recht zweifellos Anpassungen, namentlich im Bereich des Arbeitsrechts erfordere. Ferner verbiete das Übereinkommen jede Form von Diskriminierung, damit auch die Mehrfachdiskriminierung, namentlich gegenüber Frauen (Art. 6 ICRPD) und Kindern mit Behinderung (7 ICRPD).
5.2 Allgemeine Verpflichtungen (Art. 4)
ICJ-CH, JuCH und zhaw wehren sich gegen die im erläuternden Bericht zum Ausdruck gebrachte Meinung, dass „die tatsächliche Gleichbehandlung nur nach und nach zu verwirklichen sei“. Die in Art. 4 Abs. 2 ICRPD enthaltene progressive Implementierungsklausel beziehe sich auf die Umsetzung der Gewährung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte. Es sei verfehlt, daraus eine verzögerte Umsetzung eines umfassenden materiellen Diskriminierungsverbotes ableiten zu wollen.
ICJ-CH und JuCH bemerken, dass die geltenden Rechtsgrundlagen zum Vernehmlassungsverfahren (Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren [Vernehmlassungsgesetz, VIG] und Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren [Vernehmlassungsverordnung, VIV]) die Anliegen des Übereinkommens und deren Art. 4 Abs. 3 zu wenig berücksichtigen, und fordern, die VIV sei so zu ergänzen, dass die Behindertenorganisationen einen Anspruch erhalten, in den Prozess der Gesetzesausarbeitung aktiv einbezogen zu werden. Es sei ausserdem durch gesetzgeberische Vorkehren (evtl. durch Ergänzung des BehiG oder des Parlamentsgesetzes [ParlG]) dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeiten auch bei Arbei-