Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 31 Seiten

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insieme LU, insieme VS, Integration Handicap, procap, Pro infirmis, Pro Mente Sana, retina suisse, SBb, sbv, SGB-FSS, sonos, SPV, SZB, ZSL) ergänzen, dass diese gemäss bisheriger Berichte zur Revision 6a des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) als effiziente Alternative zu staatlichen Leistungen zwar einen guten Anfang darstellen, jedoch noch ungenügend sind bzw. nach einer Ratifizierung des Übereinkommens nochmals überdacht und konsequenterweise auf alle Gruppen behinderter Personen ausgeweitet werden müssten. Mit dem Beitritt zum Übereinkommen würde ein Ausschluss einzelner Behindertengruppen (wie z.B. psychisch behinderter Personen) vom Bezug solcher Leistungen verhindert.

Für den Kanton AG fällt die persönliche Assistenz von Menschen mit Behinderung ausschliesslich in den Bereich der individuellen Leistungen der Invalidenversicherung und gemäss NFA in den ausschliesslichen Kompetenzbereich des Bundes. Die Frage, ob mit dem Assistenzbeitragsmodell das Wohnen zu Hause für Menschen mit Behinderung gewährleistet werden kann, müsse deshalb auf Bundesebene geklärt werden.

27 Vernehmlassungsteilnehmern (SP, Grüne, Agile, ASA Handicap mental, avenirsocial, behindertenforum, BKZ, cerebral, Égalité Handicap, forum écoute, Forum Handicap Valais, ftia, insieme, insieme LU, insieme VS, Integration Handicap, procap, Pro infirmis, Pro Mente Sana, retina suisse, SBb, sbv, SGB-FSS, sonos, SPV, SZB, ZSL) sprechen sich dafür aus, die Terminologie „Unabhängige Lebensführung“, welche im Wortlaut des Artikels enthalten ist, im Hinblick auf die amtliche Publikation durch „Selbstbestimmte Lebensführung“ zu ersetzen, da dies dem Sinn und Zweck des Artikels besser entspricht.

Der Kanton GE sieht die Gefahr eines Mehraufwands für die Kantone, sollte die Bestimmung als direkt einklagbares, also justiziables Individualrecht auf Pflege interpretiert werden, ist aber gleichzeitig der Ansicht, dass eine derartige Auslegungsweise nicht dem Geist des Übereinkommens entsprechen würde.

Die Kantone SG und SZ beantragen, dass die Schweiz zu Art. 19 ICRPD einen Vorbehalt formuliert, mit der Begründung, dass einzelne der darin geforderten Ziele bei den kantonalen Behörden zu Vollzugsproblemen führen könnten.

Der Kanton TG erachtet eine Ratifikation deshalb als unnötig, als die Schweiz die von Art. 19 verfolgten Ziele bereits heute umsetzt.

4.2.4 Bildung (Art. 24)

4.2.4.1 Inklusion/Integration

Autismus Schweiz, FAssiS, Procap, PF, Pro Infirmis, Insieme, insieme LU, insieme VS und ses begrüssen ausdrücklich den integrativen Ansatz im Übereinkommen.

33 Vernehmlassungsteilnehmer (SO, SP, Grüne, Travail.Suisse, Agile, ASA Handicap mental, Autismus Schweiz, avenirsocial, behindertenforum, BKZ, cerebral, Égalité Handicap, FAssiS, forum écoute, Forum Handicap Valais, ftia, insieme, insieme LU, insieme VS, Integration Handicap, MERS, NKS, procap, Pro infirmis, Pro Mente Sana, retina suisse, SBb, sbv, SGB-FSS, sonos, SPV, SZB, ZSL) stellen klar, dass das Übereinkommen (insbesondere