Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 31 Seiten
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5.8 Recht der freien Meinungsäusserung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen (Art. 21)
Der Kanton GE sieht keine Umsetzungsprobleme im Bezug auf Art. 21 i.V.m. Art. 29 ICRPD (Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben), da im Kanton bereits Massnahmen ergriffen worden sind, welche die Ausübung der politischen Rechte durch behinderte Menschen ermöglichen. Problematisch sei jedoch nach wie vor das Verfolgen der Debatten des grossen Rates in Genf, da unter anderem der Zugang zur Zuschauertribüne erschwert sei und bei der Übertragung im Fernsehen die Untertitel fehlten. Insbesondere letzteres müsste vom Bund gesetzgeberisch angegangen werden, in Übereinstimmung mit Art. 21 lit. c und d ICRPD (Verpflichtung der Vertragsstaaten, private Rechtsträger, namentlich Massenmedien dazu aufzufordern, ihre Dienstleistungen zugänglicher zu gestalten).
Für den Kanton LU bleibt hinsichtlich Art. 21 Abs. 1 Bst. b und e ICRPD (Förderung alternativer Kommunikationsformen) zu überprüfen, inwieweit im Umgang mit Behörden behindertengerechte Kommunikationsformen wie Gebärdensprache und Brailleschrift Verwendung finden könnten.
Gemäss ASA Handicap mental bleibt insbesondere geistig behinderten Menschen aufgrund ihrer beschränkten kognitiven Fähigkeiten die Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben verwehrt. Deshalb müsse unsere Art, zu kommunizieren, mit Hilfe moderner behindertengerechter Technik angepasst werden.
Der Kanton SO sieht bezüglich Zugang zu Informationen noch Handlungsbedarf, da Informationen in den Medien oft entweder nur lesbar oder nur akustisch wahrnehmbar sind. Angesichts der Kleinräumigkeit in der Schweiz sowie der Kosten bei gleichzeitig eher geringen Fallzahlen, werde der Informationszugang wohl nie flächendeckend auf alle Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten werden können.
Für das ZSL ist der Zugang zu Informationen insbesondere in psychiatrischen Kliniken und geschützten Wohnungen nicht gewährleistet. Die Organisation fordert deshalb, dass der freie Zugang zu Informationen, in den kantonalen Gesetzen, welche die segregativen Lebensmöglichkeiten von behinderten Menschen beinhalten, verankert wird.
5.9 Achtung der Wohnung und der Familie (Art. 23)
Gemäss JuCH und NKS verlangt die Bestimmung insbesondere Vorkehren im Bereich der Familienplanung und der Familienbetreuung. Dies ist für die JuCH ein Gebiet, in welchem vor allem die Kantone aktiv werden sollten. Entsprechende Programme seien mit den spezifischen Behinderten- Frauenorganisationen zu entwickeln, wobei besondere Sorgfalt auf das Ziel zu legen sei, dass behinderte Frauen nicht von der Arbeitswelt ausgeschlossen werden.
ASA Handicap mental sieht vor allem im Bereich des Sex- und Liebeslebens Verbesserungsbedarf und betont, dass geistig behinderte Menschen unverhältnismässig häufig Opfer von Tabus werden. Das Übereinkommen enthalte in diesem Bereich wichtige Guidelines für Massnahmen, welche von Vertragsstaaten getroffen werden müssten.