Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/144: Parlamentarische Initiative 07.419. Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik · 24 Seiten

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Übersicht

Die Zusammensetzung der Familien und ihre interne Organisation haben sich in den vergangenen Jahrzehnten stark gewandelt und ihre Stabilität hat abgenommen. Daraus ergeben sich für die Familienpolitik drei zentrale Herausforderungen: Der Ausgleich der finanziellen Belastung, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie die Stärkung des Familienlebens.

Um diesen Herausforderungen zukünftig besser gerecht zu werden, verlangt die von Nationalrat Norbert Hochreutener eingereichte Initiative eine umfassende Bundeskompetenz im Bereich der Familienpolitik.

Der Bund verfügt bereits heute über ein breit gefächertes Instrumentarium, um die kinderbedingten Mehrkosten teilweise auszugleichen. Zu nennen sind etwa Familienbesteuerung, Familienzulagen, Mutterschaftsversicherung oder auch spezifische Massnahmen für die Familien in den Sozialversicherungen wie bspw. Prämienverbilligungen oder Kinderrenten. Auch im Bereich der Stärkung des Familienlebens hat der Bund die Möglichkeit, die Kantone und Gemeinden in ihren Bemühungen zu unterstützen (Schwangerschaftsberatungsstellen, Kindes- und Jugendschutz, Jugendförderung usw.).

Hingegen hat die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit als zentrales Element einer zeitgemässen Familienpolitik bisher keinen Niederschlag in der Verfassung gefunden. Diese Lücke soll mit einem neuen Verfassungsartikel geschlossen werden, welcher die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit als Staatsaufgabe in die Verfassung aufnimmt.

Die Kommission erachtet als vordringlichste Massnahme zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an familien- und schulergänzenden Tagesstrukturen. Deshalb soll der Ausbau eines bedarfsgerechten Angebots als konkretes Ziel in die Verfassung aufgenommen werden. An der bestehenden Kompetenzordnung wird hingegen nichts geändert, zuständig bleiben Kantone und Gemeinden, der Bund wird nur dann aktiv, wenn diese ihre Aufgaben ungenügend wahrnehmen.