Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/144: Parlamentarische Initiative 07.419. Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik · 24 Seiten

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wenn sie dem Bund wirksame neue Instrumente für die Umsetzung seiner familienpolitischen Ziele gibt. Ein proklamatorischer Verfassungsartikel, der lediglich festhält, was der Bund aufgrund der bestehenden Verfassungsgrundlage bereits heute realisieren kann, wäre kein Gewinn.

3.2 Finanzielle Entlastung

Im Bereich der finanziellen Entlastung von Familien hat der Bund namentlich in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen auf Gesetzesstufe getroffen. Mit dem Familienzulagengesetz und der Einführung einer Mutterschaftsentschädigung wurden wichtige familienpolitische Ziele der Verfassung umgesetzt. Bundesrat und Parlament haben erkannt, dass eine steuerliche Entlastung von Familien vordringlich ist: Das Parlament hat einen Entwurf des Bundesrates für eine Reform der Familienbesteuerung rasch behandelt und im September 2009 mit grosser Mehrheit verabschiedet (vgl. Ziff. 2.3.3). Die Reform hat ihre Grundlage in der geltenden Verfassungskompetenz des Bundes im Bereich der direkten Bundessteuer (Art. 128 Abs. 1 BV). Auf dieser Grundlage kann der Bund auch weitere steuerliche Entlastungen vorsehen. Eine explizite Verpflichtung des Bundes zur steuerlichen Entlastung von Eltern mit Kindern, wie sie die parlamentarische Initiative verlangt, ist in der Bundeskompetenz nach Art. 128 Abs. 1 BV zwar nicht enthalten. Sie kann jedoch aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 hergeleitet werden. Um im Bereich der steuerlichen Entlastung von Familien weitere Ziele zu erreichen, braucht es politische Mehrheiten; eine Verfassungsänderung drängt sich hingegen nicht auf.

Die parlamentarische Initiative verlangt zudem eine Entlastung von Eltern mit Kindern bei Sozialversicherungen ohne Kapitaldeckungsverfahren. Gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 BV, Artikel 114 Absatz 1 BV sowie Artikel 117 Absatz 1 BV hat der Bund bereits nach geltender Verfassung die Kompetenz, bei der Bemessung der Versicherungsprämien der Kranken- und der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung sowie der AHV und der IV Entlastungen für Eltern mit Kindern vorzusehen. Eine Ergänzung der Verfassung wäre zur Erfüllung des vom Initianten angestrebten Ziels demnach nicht nötig. Dass es bis anhin nicht umgesetzt wurde, liegt ebenfalls daran, dass es sich als politisch nicht mehrheitsfähig erwiesen hat: am 6. Juni 2006 lehnte der Nationalrat eine Motion34, welche verlangte, dass für Familien reduzierte AHV-Prämien ohne entsprechende Rentenreduktion erhoben werden, deutlich ab.

Eine Entlastung der Kantone beim Finanzausgleich, wie sie die Initiative ebenfalls fordert, ist aufgrund der geltenden Verfassung nicht möglich und müsste mittels Verfassungsänderung erreicht werden. Eine Ergänzung von Artikel 135 Absatz 2 BV in diesem Sinn wäre theoretisch denkbar, würde aber das geltende Finanz- und Lastenausgleichssystem durchbrechen. Politische Entscheide der Kantone würden in systemwidriger Art die Berechnungsgrundlagen des Finanz- und Lastenausgleichssystems beeinflussen. Aus Sicht der SGK-NR ist dieser Punkt der Initiative deshalb nicht weiterzuverfolgen. Eine Unterstützung der Kantone, welche weniger proble-

34 04.3334 Mo. Hochreutener. Familienförderung durch einen Kinderbonus bei der AHV.