Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/144: Parlamentarische Initiative 07.419. Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik · 24 Seiten

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Bestimmungen im Bereich der Bildungsverfassung (Art. 62 Abs. 4; Art. 63a Abs. 5 BV) und geht von der Idee aus, dass der Bund im Interesse der von der Verfassung vorgegebenen Ziele tätig werden muss, falls diese Ziele sonst nicht erreicht werden können. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang beispielsweise, eine Verpflichtung der Kantone zur Bereitstellung einer bestimmten Anzahl Betreuungsplätze bundesgesetzlich zu verankern, falls die Kantone ihre Verpflichtung, die ihnen aus Absatz 2 erwächst, nicht hinreichend erfüllen.

Gleichzeitig erhält der Bund mit Satz 2 die Möglichkeit der Mitfinanzierung, wenn er die Kantone im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz zu Massnahmen verpflichtet. Die lediglich fakultative Unterstützungskompetenz des Bundes soll falsche Anreize gegenüber den Kantonen vermeiden, welche eine Verpflichtung des Bundes, die von ihm vorgeschriebenen Massnahmen mitzufinanzieren, geschaffen hätte: Die vorgesehene Regelung soll die Kantone dazu anhalten, nicht abzuwarten, bis der Bund an ihrer Stelle tätig wird, weil sie sonst mit einer vom Bund vorgesehenen Massnahme zu rechnen hätten, die sie dann umsetzen und vielleicht auch noch ohne dessen Unterstützung finanzieren müssten.

Abs. 4

Minderheit (Prelicz-Huber, Gilli, Weber-Gobet)

Eine Minderheit will eine Bundeskompetenz zur Harmonisierung der Alimentenbevorschussung in die Verfassung aufnehmen. Die Alimentenbevorschussung wird heute durch die Kantone sehr unterschiedlich geregelt. Dieser Zustand ist nicht nur für anspruchsberechtigten Familien unbefriedigend und oft mit vielen bürokratischen Hürden verbunden, sondern widerspricht dem von der Verfassung garantierten Grundsatz der Gleichbehandlung. Durch eine rasche und einheitlich geregelte Auszahlung von Bevorschussungen kann insbesondere die Lebenssituation vieler armutsbetroffenen oder armutsgefährdeten Teilfamilien verbessert werden. Dass der Bund – selbstverständlich unter Einbezug der Kantone – hierfür die Grundsätze vorgibt, ist ein wichtiger Beitrag zur Existenzsicherung und Armutsbekämpfung.

Art. 116 Abs. 1

Absatz 1 bleibt inhaltlich unverändert, wird aber aus systematischen Gründen neu zu Artikel 115a Absatz 1 BV.

6 Auswirkungen

6.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Absatz 1 von Artikel 115a BV schreibt das geltende Recht fort, weshalb diese Bestimmung hier nicht weiter kommentiert wird.

Absatz 2 und 3 zielen darauf ab, das Engagement von Bund und Kantonen im Bereich Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu verstärken. Absatz 2 legt das Schwergewicht auf die familien- und schulergänzenden Tagesstrukturen für die Kinderbetreuung und verpflichtet Bund und Kantone, deren Ausbau voranzutreiben. Bei beiden Bestimmungen hängen die finanziellen und