Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/144: Parlamentarische Initiative 07.419. Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 41 BV Sozialziele
Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c BV hält fest, dass Familien als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden sollen. Nach Buchstabe e sollen Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können. Wie die Grundrechte schaffen auch die Sozialziele keine neuen Bundeskompetenzen, sondern richten sich an den Bund wie auch an die Kantone und geben sozialpolitische Zielsetzungen für die Ausgestaltung der einzelnen Bereiche durch die Gesetzgebung vor.
Artikel 108 BV Wohnbau- und Wohneigentumsförderung
Artikel 108 Absatz 4 BV bestimmt, dass der Bund bei der Wohnbau- und Wohneigentumsförderung namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten zu berücksichtigen hat.
Artikel 116 BV Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung
Artikel 116 BV ist der für die Familienpolitik heute zentralste Verfassungsartikel. Er bestimmt im ersten Satz von Absatz 1, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie berücksichtigen muss. Diese Aussage stellt eine wichtige Leitlinie einer bedürfnisgerechten Familienpolitik dar, schafft aber keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Der im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung vom 18. April 1999 eingefügte zweite Satz von Absatz 1 enthält demgegenüber eine Unterstützungskompetenz des Bundes und lautet folgendermassen: „Der Bund kann Massnahmen für die Familien unterstützen.“ Damit wird der Bund soweit zur Gesetzgebung ermächtigt, als dies für die Regelung der Unterstützungsmassnahmen notwendig ist; bei den unterstützten Massnahmen muss es sich um Massnahmen Dritter handeln. Der Erlass des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 200218 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung stützt sich auf Artikel 116 Absatz 1 Satz 2 BV, des weiteren stellt diese Unterstützungskompetenz des Bundes die notwendige Grundlage für das Bundesgesetz vom 9. Oktober 198119 über die Schwangerschaftsberatungsstellen sowie für die langjährige Praxis dar, gesamtschweizerisch tätige Dachverbände der Familienorganisationen mittels Leistungsverträgen vom Bund zu unterstützen. Eine Handlungspflicht der Kantone begründet die Bestimmung allerdings nicht; diese können auf Massnahmen wie auch auf die Förderung durch den Bund verzichten.
Artikel 116 Absatz 2 ermächtigt den Bund, Vorschriften über die Familienzulagen zu erlassen und bildet die Grundlage für das Bundesgesetz vom 24. März 200620 über die Familienzulagen und für das Bundesgesetz vom 20. Juni 195221 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
Absatz 3 verpflichtet den Bund zur Errichtung einer Mutterschaftsversicherung. Gestützt auf diese Bestimmung wurde am 3. Oktober 2003 die Mutterschaftsentschädigung ins Bundesgesetz vom 25. September 195222 über den Erwerbsersatz
18 SR 861
19 SR 857.5
20 FamZG; SR 836.2
21 FLG; SR 826.1
22 EOG; SR 834.1