Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/144: Parlamentarische Initiative 07.419. Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik · 24 Seiten
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für Dienstleistende eingefügt und der Titel entsprechend erweitert. Absatz 4 ermächtigt den Bund, den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch zu erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig zu machen.
Artikel 119 BV Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich
Nach Artikel 119 Absatz 2 BV hat der Bund im Zusammenhang mit dem Umgang mit menschlichem Erbgut unter anderem für den Schutz der Familie zu sorgen.
Daneben gibt es verschiedene Verfassungsbestimmungen, die familienpolitische Aspekte aufweisen, z.B. Artikel 127 Absatz 2 BV betreffend die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Artikel 66 BV (Ausbildungsbeiträge) oder Artikel 67 BV (Förderung von Kindern und Jugendlichen).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Verpflichtungen des Bundes im Bereich der Familienpolitik heute auf wenige Kernkompetenzen in der Verfassung beschränken und im Wesentlichen auf die Bereiche Mutterschaftsversicherung, Familienzulagen und Wohnbauförderung fokussiert sind.
2.3.3 Bundesgesetzgebung
Die familienpolitischen Ziele und Massnahmen des Bundes zeigen sich auch in vielen Bundesgesetzen. Nachfolgend ist eine Auswahl der wichtigsten Erlasse im Zusammenhang mit den erwähnten familienpolitischen Herausforderungen aufgeführt. Nicht näher eingegangen wird auf diejenigen Gesetze, welche lediglich indirekt einen Einfluss auf Familien haben (z.B. Wohnbauförderung oder Ausbildungsbeiträge).
Ausgleich der finanziellen Belastung
Bei folgenden Erlassen geht es primär um eine finanzielle Entlastung der Familien. Dies kann einerseits in Form von speziell für Familien ausgerichteten finanziellen Leistungen oder aber durch spezifische Entlastungen wie Prämienverbilligungen oder Steuererleichterungen geschehen.
Seit dem 1. Juli 2005 ist die im Rahmen der 7. Revision des Erwerbsersatzgesetzes eingeführte Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Mütter in Kraft. Der Bund hat damit seine Kompetenz zur Schaffung einer Mutterschaftsversicherung umgesetzt.
Am 1. Januar 2009 ist das Familienzulagengesetz (FamZG) in Kraft getreten. Das bereits seit dem 1. Januar 1953 gültige Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) bleibt als Spezialgesetz bestehen. Verschiedene Bestimmungen des FamZG sind aber auch auf das FLG anwendbar. Das FamZG sieht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die obligatorisch in der AHV versichert sind sowie für Nichterwerbstätige bis zu einem bestimmten Einkommen einen Anspruch auf Familienzulagen vor. Parlamentarische Arbeiten zur Ausweitung seines Geltungsbereichs sind im Gang. Im August 2007 hat die SGK-NR der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Hugo Fasel (06.476) Folge gegeben, welche auch für Selbstständigerwerbende einen bundesweiten Anspruch auf Familienzulagen ver-