Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/144: Parlamentarische Initiative 07.419. Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik · 24 Seiten
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matische Auswirkungen hat, wäre auch im Rahmen der Unterstützungskompetenz des Bundes nach Artikel 116 Absatz 1 Satz 2 BV möglich.
3.3 Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit
Als zweiten Kernpunkt verlangt die Initiative die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit durch Bund und Kantone. Diese Forderung geht über die Unterstützungskompetenz des Bundes nach Artikel 116 Absatz 1 Satz 2 BV hinaus und hat in der geltenden Verfassung keine Grundlage. Es fehlt auch eine Grundlage, um die Kantone zur Förderung solcher Massnahmen zu verpflichten.
Ebenso fehlt heute eine Verfassungsbasis, aufgrund derer der Bund zulasten der Kantone minimale Verpflichtungen erlassen kann, die sich beispielsweise auf den Deckungsgrad an verfügbaren Tagesstrukturen oder deren Finanzierung beziehen könnten. Die Unterstützungskompetenz nach Artikel 116 Absatz 1 Satz 2 BV würde zwar dem Bund erlauben, Massnahmen Dritter zu unterstützen, aber nur, soweit diese freiwillig tätig würden. Für eine Rechtsetzungskompetenz im Sinne der parlamentarischen Initiative muss somit die Verfassung ergänzt werden.
3.4 Kinder- und Jugendförderung
Als dritten Kernpunkt verlangt die Initiative eine Verfassungsbasis für die Förderung der Bildung und Integration von Kindern und Jugendlichen. Der Bund kann heute gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 BV die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen unterstützen. Im Rahmen von Artikel 121 BV steht dem Bund im Bereich des Ausländerrechts eine umfassende Kompetenz zu, die auch die Förderung der sozialen Integration von Ausländerinnen und Ausländern umfasst. Diese beiden Teilkompetenzen decken zusammen weite Teile der denkbaren Massnahmen im Sinne der Initiative ab. Für eine umfassende Förderungskompetenz fehlt jedoch eine entsprechende Grundlage in der geltenden Verfassung.
Am 12. März 2007 reichte Nationalrätin Viola Amherd eine parlamentarische Initiative35 ein, welche in dieselbe Richtung zielt wie Absatz 4 der Initiative Hochreutener, jedoch zusätzlich den Aspekt des Kinder- und Jugendschutzes aufnimmt. Sie verlangt eine Ergänzung von Artikel 67 BV mit folgendem Wortlaut: „Der Bund kann Vorschriften zur Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie zu deren Schutz erlassen.“ Die Initiative wurde in der Vorprüfung gutgeheissen und die WBK-NR dementsprechend mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragt. Am 19. Juni 2009 beschloss die WBK-NR angesichts der vom Bundesrat angekündigten Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes (JFG), die Arbeiten an einem Erlassentwurf zu sistieren, bis das entsprechende Gesetz vorliegt.
Angesichts der bereits laufenden Arbeiten des Bundesrates und der WBK-NR soll die Aufnahme der Kinder- und Jugendförderung in einen Verfassungsartikel zur
35 07.402. Pa.Iv. Amherd. Verfassungsgrundlage für ein Bundesgesetz über die Kinder- und Jugendförderung sowie über den Kinder- und Jugendschutz.